Zeugenaussage nur eines Polizisten reicht aus

Geschwindigkeitsmessung

Ein »Vier-Augen-Prinzip« bei Geschwindigkeitsmessungen mit einem Lasermessgerät gibt es nicht: Eine solche Messung darf auch dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Bußgeldsache gemacht werden, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und seine Übertragung in das Messprotokoll nur von einem Polizeibeamten kontrolliert worden ist.

So jedenfalls entschied das Oberlandesgericht Hamm am 21. Juni 2012 (Az. III-3 RBs 35/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Den Verstoß hatten die Richter auf der Grundlage der Zeugenaussage eines Po...


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