Gebühr an Unis war rechtswidrig

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(dpa). Die von 1996 bis 2004 geltende Rückmeldegebühr von 100 Mark pro Semester an Berliner Hochschulen ist verfassungswidrig. Die Höhe der Gebühr stehe »in grobem Missverhältnis zu dem Zweck, die Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldung zu decken«, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Inwieweit ehemalige Studenten die Rückzahlung der Gebühren fordern können, bleibt nach dem Beschluss offen. Die seit 2004 geltende neue Gebührenregelung ist von der Entscheidung nicht betroffen. Die Karlsruher Richter äußern keine grundsätzlichen Bedenken gegen Immatrikulations- oder Rückmeldegebühren. Eine Gebührenregelung sei aber »als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht«, so das Gericht. Im vorliegenden Fall hätten die Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldungen durchschnittlich bei knapp 23 Mark gelegen. Es sei nicht ausreichend belegt, dass die Gebühr auch sonstige Kosten der Hochschule oder Vorteile der Studierenden abdecken sollte, so das Verfassungsgericht.

Im Ausgangsverfahren hatten zwei ehemalige Studierende auf Rückzahlung der Rückmeldegebühren geklagt. Nachdem sie zunächst in zwei Instanzen unterlegen waren, hatte das Bundesverwaltungsgericht 2003 die Entscheidungen aufgehoben und die Fälle an das Oberverwaltungsgericht (OVG) zurückverwiesen. Die Berliner Richter hatten daraufhin in Karlsruhe die Gebührenregelung zur Prüfung vorgelegt.

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