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Bescheide sind nur als »vorläufig« zu betrachten
Erbschaftsteuer
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur vorläufig erhoben. Das geht aus einem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. November 2012 hervor. Damit wird jeder Bescheid über eine Erbschaft oder Schenkung als vorläufig betrachtet - unabhängig davon, ob es sich um die Übertragung von privatem oder betrieblichem Vermögen handelt.
Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/807001.bescheide-sind-nur-als-vorlaeufig-zu-betrachten.html
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