Beim befristeten Arbeitsvertrag mit Unterbrechung ist zu zahlen

Was gilt bei Jahressonderzahlungen?

Für die Höhe des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst sind alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 12. Dezember 2012 (Az. 10 AZR 922/11).

Nach § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf Jahressonderzahlung. Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem der Beschäftigte keinen Entgeltanspruch hat (§ 20 Abs. 4 TV-L).

Die Klägerin war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als Lehrerin zunächst vom 31. Oktober 2008 bis 16. August 2009 und dann aufgrund eines weiteren befristeten Vertrags vom 31. August 2009 bis 27. August ...


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