Vorauszahlungsbeträge bleiben Teil der Miete

Betriebskostenvorschusserhöhung

Die Anpassung von Vorauszahlungen setzt eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus. So urteilte am 15. Mai 2012 der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 246/11) und änderte die bisherige Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2010 (Az. VIII ZR 258/09).

Hintergrund der Rechtsstreitigkeit war eine Räumungsklage der Vermieter, die ihrem Mieter fristlos gekündigt hatten, weil der Erhöhungen auf die Betriebskostenvorauszahlungen nicht oder nur teilweise geleistet hatte. Der Mieter weigerte sich, die erhöhten Vorauszahlungen zu leisten, weil die Abrechnungen der Vermieter inhaltliche Fehler aufwiesen.

So bestanden Einwendungen gegen der Position »Hausmeister«, außerdem sei der Umlageschlüssel für »Wasser und Abwasser« falsch. Obwohl schon vor Jahren ein ...


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