Anspruch auf zweimalige Verkürzung bleibt

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Arbeitnehmer mit dem Wunsch nach Teilzeitarbeit haben während ihrer Elternzeit auch gegen den Willen ihres Arbeitgebers das Recht, ihre Arbeitszeit zweimal zu verringern. Können sich Beschäftigte mit ihrem Vorgesetzten einvernehmlich auf ein Teilzeitpensum einigen, geht der gesetzliche Anspruch auf eine zweimalige Verringerung der Arbeitszeit dennoch nicht verloren, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 19. Februar 2013 (Az. 9 AZR 461/11).

Im entschiedenen Fall bekam eine Personalreferentin aus Hamburg vor dem BAG recht. Die Frau, die seit 2006 in dem Unternehmen tätig ist, wurde im Juni 2008 Mutter einer Tochter. Sie nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 4. Juni 2010 Elternzeit in Anspruch.

Am 3. Dezember 2008 vereinbarten beide Seiten die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum Ende der Elternzeit am 4. Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden.

Mit Schreiben vom 7. April 2010 nahm die Klägerin ab dem 5. Juni 2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.