Aufstockbeträge aus Altersteilzeit dürfen nicht auf Witwenrente angerechnet werden
Nach BSG-Urteil kann sich die Hinterbliebenenrente erhöhen
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17. April 2012 (Az. B 13 R 73/11 R) entschieden, dass während der Altersteilzeit gezahlte steuerfreie Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers nicht als Einkommen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden dürfen, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Das bedeutet: Betroffene Witwen und Witwer sollten eine Neuberechnung ihrer Hinterbliebenenrente beantragen, da dies zu erheblichen Rentensteigerungen führen kann.
Witwen und Witwer, die neben ihrer Hinterbliebenenrente Entgelt aus einem Altersteilzeitverhältnis beziehen (gleichgültig, ob in der Arbeits- oder Freistellungsphase), können häufig einen höheren Rentenanspruch haben. Denn bei dieser Personengruppe darf der im Altersteilzeitentgelt enthaltene Aufstockungsbetrag nicht als Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechne...
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