Festhalten an der Zwangsarbeit

Länder geben sich neue Justizvollzugsgesetze

  • Velten Schäfer
  • Lesedauer: ca. 2.5 Min.

Das deutsche Grundgesetz erlaubt ausdrücklich »Zwangsarbeit« für verurteilte Straftäter, nach EU-Standards darf Arbeit dagegen nicht Teil von Strafe sein. Bis Juni müssen die Bundesländer nun neue Vollzugsgesetze beschließen – eine einheitliche Linie ist nicht in Sicht.

Dass der Strafvollzug in der Bundesrepublik hinter europäische Standards zurückfällt, hat zuletzt die Auseinandersetzung um die »Sicherungsverwahrung« gezeigt. Die deutsche Praxis eines präventiven Festhaltens nach Verbüßung der Strafe musste zumindest modifiziert werden. Ebenfalls nach europäischen Vorgaben steht Deutschland nun vor der Aufgabe, eine zweite Reform im Strafvollzug umzusetzen. Die in der Bundesrepublik bestehende Arbeitspflicht für Strafgefangene entspricht nicht den Standards europäischer Rechtsprechung, nach denen Arbeit grundsätzlich nicht als Strafe eingesetzt werden darf.

Geregelt ist die Arbeitspflicht bisher nach Paragraf 41 des Strafvollzugsgesetzes. Wer in Haft eine Beschäftigung angewiesen bekommt, muss sie annehmen – ansonsten drohen Sanktionen. Nach der Föderalismusreform von 2006 sollen nun die Bundesländer für den Vollzug zuständig sein; eigentlich bis Juni sollen sie sich eigene Gesetze geben – d...


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