Schwiegersohn muss zahlen

Heimkosten

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2013 (Az. II-8 UF 14/12) können für die Beteiligung an den Heimkosten der Eltern nicht nur die Einkommen der erwachsenen Kinder, sondern auch deren Ehepartner herangezogen werden. Schuldeten verheiratete Töchter oder Söhne Elternunterhalt, komme es auf das Familieneinkommen an.

Für den Unterhalt werde nicht nur das eigene Einkommen, sondern auch der »Taschengeldanspruch« gegenüber dem Ehegatten berücksichtigt. Deswegen müssten auch die Einnahmen der anderen Familienmitglieder genannt werden, stellte das Gericht klar.

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