Bei Bagatellschäden die Unfallstelle sofort räumen

Verkehrsrecht

Nach einem Bagatellunfall auf der Autobahn rufen die Beteiligten allzu oft nach der Polizei. Doch das fordert Zeit und führt nicht selten zu Staus und weiteren Auffahrunfällen. Die wenigsten wissen, dass in solchen Fällen die Fahrbahn so rasch wie möglich frei zu machen ist - vorausgesetzt, niemand wurde verletzt und die beteiligten Fahrzeuge sind noch fahrbereit.

Allerdings: Verhält sich der Unfallverursacher besonders auffällig oder die Unfallursache ist strittig, dann sollte man nicht auf die Polizei verzichten. Dann heißt es aber, die Unfallstelle mit Warnblinklicht und Warndreieck in 100 Meter Entfernung abzusichern.

Was schreibt die StVO vor?

Die Pflicht, bei Bagatellunfällen die Unfallstelle sofort zu räumen, schreibt die Straßenverkehrsordnung ausdrücklich vor. Hintergrund ist § 34, Absatz 1.2 der StVO: »Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich zur Seite zu fahren.«

Experten empfehlen, bei Bagatellunfällen beispielsweise auf der Autobahn auf den Seit...


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