Reiseabbruch - was passiert nun?

Die gegenwärtige Situation in den von der Überschwemmung betroffenen Regionen verunsichert auch Urlauber, die für diese Regionen eine Reise gebucht haben. »Sie sollten ihren Veranstalter, Hotelier oder Ferienhausvermieter kontaktieren, ob sie die Reise antreten können«, rät die Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg und klärt nachfolgend über die Reiserechte auf. Allerdings: Für Buchungen bei einem im Ausland ansässigen Anbieter gilt nicht immer deutsches Recht.

1. Stornierung vor Antritt der Reise in ein Hochwassergebiet

Wenn im Urlaubsgebiet eine Gefahrensituation vorliegt, welche die Reise erheblich gefährdet oder beeinträchtigt, können Reisende sowie Veranstalter und Hoteliers eine Buchung vorab wegen höherer Gewalt kostenfrei stornieren. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Behörden überschwemmte Gebiete sperren, das Hotel oder die Ferienwohnung dadurch nicht genutzt werden kann oder der Reiseverlauf erheblich von der Buchung abweichen würde.

Ändert der Veranstalter die gebuchte Reise nur unwesentlich, ist eine kostenfreie Kündigung nicht möglich - beispielsweise beim Ausfall einzelner Ausflüge. Innerhalb von vier Wochen nach Reiseende können aber Minderungsansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden.

Informieren Tourismusanbieter ihre selbst anreisenden Urlauber nicht rechtzeitig über die Lage vor Ort und die Gäste machen sich deshalb vergeblich ...


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