Kinderlärm ist im Normalfall hinzunehmen

Wenn sich Nachbarn über Lärm vom Kinderspielplatz beschweren

Einschränkungen für den Betrieb eines Spielplatzes können Nachbarn nur verlangen, wenn von diesem schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Kinderlärm gilt seit 2011 im Normalfall nicht mehr als schädlich. Wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit Urteil vom 7. Mai 2013 (Az. 10 K 317.11) entschied, verlockte im verhandelten Fall der betreffende Spielplatz von der Ausstattung her nicht zu einer überdurchschnittlich missbräuchlichen Nutzung.

Zur Lärmbelästigung von Anwohnern durch Kinderspielplätze oder Sportplätze gibt es sehr unterschiedliche Gerichtsurteile. Natürlich hängt die Entscheidung immer auch vom Einzelfall ab: Wie laut geht es tatsächlich zu? Wird der Spielplatz unsachgemäß genutzt? Finden ständig auch zu später Stunde noch lautstarke Ballspiele statt?

Eine wichtige Gesetzesänderung gab es 2011: Seitdem gilt laut Bundesimmissionsschutzgesetz Kinderlärm generell nicht mehr als »schädliche Umwelteinwirkung«. Zumindest, solange er sich »im Rahmen« h...


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