Nach Bundesurlaubsgesetz kein gesetzlicher Anspruch

Streitfall Sonderurlaub

Immer wieder gibt es bei Arbeitnehmern Unklarheiten darüber, ob sie im Falle von Hochzeit, Umzug, Geburt oder Todesfall einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub haben. Sonderurlaub ist die gebräuchliche Bezeichnung für eine einvernehmliche Dienstbefreiung.

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub vor. Allerdings ist der Arbeitgeber gemäß § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitspflicht freizustellen, wenn er für eine »verhältnismäßig« nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund schuldlos an der Arbeitsleistung gehindert wird.

Welche Umstände einen solchen Grund darstellen können, ist im Detail umstritten. Mögliche Hinderungsgründe können zum Beispiel sein: schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Pflege eines erkrankten Kindes, eigene Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Teilnahme an seltener Familienfeier oder Umzug.

Häufig in Tarif- oder Arbeitsverträgen geregelt

Häufig finden sich jedoch in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen konkretere Regelungen zum Sonderurlaubsanspruch. Sind derartig...


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