Was wird aus meiner Datsche nach dem 3. Oktober 2015?

Fragen und Antworten zur Nutzung von Erholungsgrundstücken (Teil 2 und Schluss)

Ab 2015 und danach treten Änderungen nach dem »Datschengesetz«, gemeint ist das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) ein. Die Arbeitsgruppe Erholungsgrundstücke und Kleingartenwesen beim Vorstand der Partei DIE LINKE möchte mit diesen Hinweisen den vielen davon betroffenen Nutzern und ihren Vereinen Antworten auf ihre Fragen geben und ihnen helfen, das Richtige zu tun (der Teil 1 im nd-ratgeber Nr. 1118 vom 18. September 2013).

Was ist beim Tod des Nutzers zu beachten?

Beim Tod des Nutzers tritt dessen Erbe in den Nutzungsvertrag ein. Sowohl dem Erben als auch dem Bodeneigentümer steht nach § 16 Abs. 1 SchuldRAnpG ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigungsfrist ändert sich nicht. Vor dem 4. Oktober 2015 (Beendigung des Kündigungsschutzes) besteht das Sonderkündigungsrecht des Bodeneigentümers jedoch nicht, wenn auch der überlebende Ehepartner Nutzer war, denn nach § 16 Abs. 2 des SchuldRAnpG wird »beim Tod eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehepartner der Vertrag fortgesetzt«.

Wenn der Bodeneigentümer nach § 16 Abs. 1 SchuldRAnpG von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, hat er gegenüber dem Erben die gleichen Entschädigungspflichten, wie er sie bei Kündigung gegenüber dem früheren Nutzer gehabt hätte.

Der sich aus einer Verkehrswerterhöhung des Grundstücks nach § 12 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 27 SchuldRAnpG ergebende Entschädigung...


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