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Auch der bloße Verdacht eines strafbaren Verhaltens reicht für Kündigung nicht aus

Kündigung vor und während der Elternzeit unzulässig

Arbeitgeber dürfen das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Elternzeit beantragt hat, und während der Elternzeit nicht kündigen. Diese Regelung hat einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/836041.auch-der-blosse-verdacht-eines-strafbaren-verhaltens-reicht-fuer-kuendigung-nicht-aus.html

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