Wie hoch darf die Miete für den Nachfolger sein?

Ich will eine Wohnung als Nachmieter übernehmen. Kann ich zu den gleichen Konditionen wie mein Vorgänger einziehen oder habe ich eine höhere Miete zu erwarten? Wie ist die Rechtslage?
Reiner W., Berlin

Unter Nachmieter nehmen wir hier einen Wohnungsinteressenten an, den der bisherige Wohnungsmieter gesucht und dem Vermieter benannt hat. Die für ihn mögliche Miete ist im allgemeinen frei finanzierten Wohnungsbestand auch frei vereinbar. Der Vermieter hat einen weiten Spielraum, aber er mus auf die örtliche Wohnungssituation Rücksicht zu nehmen (Nachfrage bzw. Leerstand).
Manchem Vermieter wird ein vom bisherigen Mieter benannter Nachmieter willkommen sein, egal ob dieses Benennungsrecht im Mietvertrag vereinbart wurde oder nicht. Die Hauptsache ist, der neue Mieter wird seine Miete pünktlich zahlen und auch sonst als geeignet erscheinen. So kann es sein, dass der Vermieter dem Nachmieter die gleichen Konditionen anbietet und so vereinbart wie sie zuletzt beim alten Mieter bestanden. Er könnte sogar eine niedrigere Miete, aber auch eine höhere verlangen. Er kann auch über die ortsübliche Miethöhe hinausgehen.
Die äußerst zulässige Miethöhe kann bis zu 20 Prozent über der örtlichen zulässigen Miete liegen. Diese Grenze wird auch Wesentlichkeitsgrenze genannt; siehe § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und die Rechtsprechung. Der Vermieter ist also nicht an die ortsübliche und zulässige Vergleichsmiete gebunden, wenn ein neues Mietverhältnis vereinbart wird. Das gilt für jede Neuvermietung bei der frei vermietet werden darf. Wird diese Grenze überschritten, kann der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gegeben sein. Welche Miethöhe (einschließlich der Betriebskosten) vereinbart wird und tragbar ist, hängt also von den Umständen und der Interessenlage beider Seiten ab. Ob es sich beim Vormieter um einen sehr alten oder einen jüngeren Mietvertrag handelt, spielt dabei keine Rolle. Mit dem Nachmieter wird in der Regel ein neuer Mietvertrag abgeschlossen.

Dr. jur. HEINZ KUSCHELIch will eine Wohnung als Nachmieter übernehmen. Kann ich zu den gleichen Konditionen wie mein Vorgänger einziehen oder habe ich eine höhere Miete zu erwarten? Wie ist die Rechtslage?
Reiner W., Berlin

Unter Nachmieter nehmen wir hier einen Wohnungsinteressenten an, den der bisherige Wohnungsmieter gesucht und dem Vermieter benannt hat. Die für ihn mögliche Miete ist im allgemeinen frei finanzierten Wohnungsbestand auch frei vereinbar. Der Vermieter hat einen weiten Spielraum, aber er mus auf die örtliche Wohnungssituation Rücksicht zu nehmen (Nachfrage bzw. Leerstand).
Manchem Vermieter wird ein vom bisherigen Mieter benannter Nachmieter willkommen sein, egal ob dieses Benennungsrecht im Mietvertrag vereinbart wurde oder nicht. Die Hauptsache ist, der neue Mieter wird seine Miete pünktlich zahlen und auch sonst als geeignet erscheinen. So kann es sein, dass der Vermieter dem Nachmieter die gleichen Konditionen anbietet und so vereinbart wie sie zuletzt beim alten Mieter bestanden. Er könnte sogar eine niedrigere Miete, aber auch eine höhere verlangen. Er kann auch über die ortsübliche Miethöhe hinausgehen.
Die äußerst zulässige Miethöhe kann bis zu 20 Prozent über der örtlichen zulässigen Miete liegen. Diese Grenze wird auch Wesentlichkeitsgrenze genannt; siehe § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und die Rechtsprechung. Der Vermieter ist also nicht an die ortsübliche und zulässige Vergleichsmiete gebunden, wenn ein neues Mietverhältnis vereinbart wird. Das gilt für jede Neuvermietung bei der frei vermietet werden darf. Wird diese Grenze überschritten, kann der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gegeben sein. Welche Miethöhe (einschließlich der Betriebskosten) vereinbart wird und tragbar ist, hängt also von den Umständen und der Interessenlage beider Seiten ab. Ob es sich beim Vormieter um einen sehr alten oder einen jüngeren Mietvertrag handelt, spielt dabei keine Rolle. Mit dem Nachmieter wird in der Regel ein neuer Mietvertrag abgeschlossen.

Dr. jur. HEINZ KUSCHEL

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