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Vereinsfreiheit-zum Recht zur Bildung von Vereinen und Vereinigungen Teil

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behörde vom Gericht über die betreffende Anmeldung zu informieren ist, damit sie - binnen eines Monats - von ihrem Einspruchsrecht Gebrauch machen kann, falls der um Eintragung ersuchende Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht, insbesondere nach dem Ver einsgesetz, unerlaubt ist oder verboten werden kann (§ 61 BGB).

Die erfolgte Eintragung wird in entsprechender Weise bekannt gemacht, damit jeder, der rechts-geschäftlich mit dem Verein in Beziehung treten möchte, yon der Eintragung (Registrierung) Kenntnis erlangen und sich ggfs. durch Einsicht in das Ver einsregister (§ 79 BGB) über Satzung und Personen des Vorstands erkundigen kann.

Jede Änderung des Vorstands ist zur Eintragung anzumelden.

Es ist nicht schwer zu er kennen, dass die Register bestimmungen - ähnlich Wie beim Handelsregister - vornehmlich auch dem Schutz derjenigen dienen, die mit dem Verein rechtsgeschäftlich in Verbindung treten mochten oder stehen.

Wichtig sind auch einige Bestimmungen über das Ende des Vereins. Sinkt die Zahl der Mitglieder unter drei, so hat das Amtsgericht auf Antrag, sonst von Amts wegen, dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen (§ 73 BGB).

Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit weiterhin auch dann entzogen wer den, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet. Ebenso, wenn der Verein entgegen seiner Satzung doch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgt oder bezweckt, wenn er sich also doch als kein Idealverein entpuppt (§ 43 BGB); in einem solchen Fall unterläge der »Verein« als Geschäft anderen gesetzlichen Regelungen, z.B. denen des Handelsrechts.

Ein Verein kann, wenn sein Bestehen nicht von vornherein bzw. wegen seines Zweckes befristet ist, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden; der Vorstand hat dies dem Registergericht anzuzeigen (§ 74 BGB). Die Auflosung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit werden ins Vereinsregister eingetragen.

Der Verein wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 11 und 15 der Insolvenzordnung; InsO) aufgelöst, ohne zugleich seine Rechtsfähigkeit zu verlieren (§ 42 BGB), wobei zu beachten ist, dass insoweit nicht rechtsfähige, also nicht eingetragene Vereine den eingetragenen gleichgestellt sind. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen (§ 75; ebenso § 31 InsO).

Vorstandsmitglieder von Vereinen sollten unbedingt beachten, dass sie ganz persönlich für die Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verantwortlich sind.

Bei Verzögerung der Antragstellung haften die (schuldigen) Vorstandsmitglieder persönlich mit ihrem Vermögen (also nicht mehr nur der Verein)

als Gesamtschuldner den Gläubigern, die infolgedessen Schaden erleiden (§ 42 Abs. 2 BGB).

Grundsatzlich ist nämlich sonst der Verein, und zwar auch der nicht eingetragene Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder sonst ein befugter Vertreter des Vereins einem Dritten zufügt (§ 31 BGB).

Nicht nur für eingetragene Vereine gilt, dass der Vorstand, der - widerruflich - durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt wird, den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, wobei er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat; die Vollmacht, d.h. der Umfang der Vertretungsmacht, kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (§§ 26/7 BGB).

Das ist - im Unterschied zu den vorgenannten Fragen des Verhältnisses des Vereins nach außen bzw. gegenüber Dritten - eine Frage des Innenverhältnisses des Vereins. Der Vorstand bzw. derjenige, der für den Verein aktiv wird, handelt in dessen Auftrag; das ist ein Auftragsverhältnis gemäß §§ 662 ff BGB, das mit der Regelung der Vollmacht und des Vertretungsverhältnisses (§§ 164 ff BGB) in engem Zusammenhang steht.

(wird fortgesetzt)

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