Gebührenordnung: Sind Anwaltsgebühren als Vorschuss zu erbringen?

In einer Vermögensauseinandersetzungsangelegenheit, in der es zunächst um 3800 Euro und einige weitere nicht bezifferte Ansprüche geht, hat mir der Anwalt als Erstberatungsgebühr und Kosten für die Mandatsübernahme 868 Euro Vorschuss abgenommen und fordert nun, bezogen auf einen Gegenstandswert von 10 000 Euro eine Geschäftsgebühr als 2,0 Gebühr in Höhe von 972 Euro sowie eine Einigungsgebühr als 1,5-Gebühr von 729 Euro und schließlich für Post und Telekommunikation 20 Euro, insgesamt also noch einmal 1996,36 Euro.
Hans H., Dresden

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern (§ 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Bei außergerichtlicher Vertretung wie hier dürfte als Vorschuss eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 bei einem Gegenstandswert von 10 000 Euro, also 631,80 Euro netto gefordert werden, weil das die regelmäßige Geschäftsgebühr ist.
Wenn sich ein Vergleich abzeichnet, kann auch Vorschuss für einen abzuschließenden Vergleich in Höhe einer 1,5-Gebühr gefordert werden. Davon scheint man bei dem vom Fragesteller vorgetragenen Sachverhalt allerdings noch weit entfernt zu sein.
Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach gegenwärtiger Rechtslage nicht in erster Linie nach dem Umfang der Aktivitäten, die der Rechtsanwalt zu vollziehen hat, sondern nach dem Gegenstandswert, das ist also der Wert der Ansprüche, um die gestritten wird. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ist nicht ersichtlich, ob die Annahme eines Gegenstandswertes von 10 000 Euro angemessen ist.
Die Erstberatungsgebühr kann maximal 190 Euro betragen (2102 des Vergütungsverzeichnisses - W - zum RVG). Sie fällt an, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist wie hier und es bei einer Erstberatung sein Bewenden hat. Die Erstberatungsgebühr wird angerechnet auf die Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt (W 2100 Abs. 2 zum RVG), also insbesondere auf die Geschäftsgebühr. Es kann also nicht für die gleiche Sache eine Erstberatungsgebühr und eine Geschäftsgebühr berechnet werden. Eine Mandatsübernahmegebühr fällt kraft Gesetzes in zivilrechtlichen Angelegenheiten nicht an.
Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn die Einigung tatsächlich zustande kommt und der Rechtsanwalt daran mitgewirkt hat. Anderenfalls muss der Rechtsanwalt eine als Vorschuss erhaltene Einigungsgebühr zurückzahlen.
Nach § 49 b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten vor Übernahme des Auftrages darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, wenn es sich um einen entsprechenden Fall handelt. Der Rechtsanwalt ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Mandanten von sich aus mitzuteilen, wie hoch die Gebühren sind und wie sie sich zusammensetzen.

Prof. Dr. DIETRICH MASKOW, Rechtsanwalt, Berlin

In einer Vermögensauseinandersetzungsangelegenheit, in der es zunächst um 3800 Euro und einige weitere nicht bezifferte Ansprüche geht, hat mir der Anwalt als Erstberatungsgebühr und Kosten für die Mandatsübernahme 868 Euro Vorschuss abgenommen und fordert nun, bezogen auf einen Gegenstandswert von 10 000 Euro eine Geschäftsgebühr als 2,0 Gebühr in Höhe von 972 Euro sowie eine Einigungsgebühr als 1,5-Gebühr von 729 Euro und schließlich für Post und Telekommunikation 20 Euro, insgesamt also noch einmal 1996,36 Euro.
Hans H., Dresden

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern (§ 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Bei außergerichtlicher Vertretung wie hier dürfte als Vorschuss eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 bei einem Gegenstandswert von 10 000 Euro, also 631,80 Euro netto gefordert werden, weil das die regelmäßige Geschäftsgebühr ist.
Wenn sich ein Vergleich abzeichnet, kann auch Vorschuss für einen abzuschließenden Vergleich in Höhe einer 1,5-Gebühr gefordert werden. Davon scheint man bei dem vom Fragesteller vorgetragenen Sachverhalt allerdings noch weit entfernt zu sein.
Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach gegenwärtiger Rechtslage nicht in erster Linie nach dem Umfang der Aktivitäten, die der Rechtsanwalt zu vollziehen hat, sondern nach dem Gegenstandswert, das ist also der Wert der Ansprüche, um die gestritten wird. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ist nicht ersichtlich, ob die Annahme eines Gegenstandswertes von 10 000 Euro angemessen ist.
Die Erstberatungsgebühr kann maximal 190 Euro betragen (2102 des Vergütungsverzeichnisses - W - zum RVG). Sie fällt an, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist wie hier und es bei einer Erstberatung sein Bewenden hat. Die Erstberatungsgebühr wird angerechnet auf die Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt (W 2100 Abs. 2 zum RVG), also insbesondere auf die Geschäftsgebühr. Es kann also nicht für die gleiche Sache eine Erstberatungsgebühr und eine Geschäftsgebühr berechnet werden. Eine Mandatsübernahmegebühr fällt kraft Gesetzes in zivilrechtlichen Angelegenheiten nicht an.
Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn die Einigung tatsächlich zustande kommt und der Rechtsanwalt daran mitgewirkt hat. Anderenfalls muss der Rechtsanwalt eine als Vorschuss erhaltene Einigungsgebühr zurückzahlen.
Nach § 49 b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten vor Übernahme des Auftrages darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, wenn es sich um einen entsprechenden Fall handelt. Der Rechtsanwalt ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Mandanten von sich aus mitzuteilen, wie hoch die Gebühren sind und wie sie sich zusammensetzen.

Prof. Dr. DIETRICH MASKOW, Rechtsanwalt, Berlin


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