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Von »Außenbereichssatzung« bis »privilegiertes Objekt«
Ich arbeite in der Baukommission unserer Kleinstadt mit. Oftmals erhält man dort ungenaue Antworten zu Fachfragen. Deshalb habe ich folgende Fragen zu baurechtlichen Problemen:
1. Was ist ein privilegiertes Objekt?
2. Was ist eine Abrundungssatzung / Außenbereichssatzung?
Waldemar K., 17440 Lassan
Zur ersten Frage: Das so genannten privilegierte Objekt betrifft die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Grundsätzlich will das BauGB den Außenbereich in seiner besonderen Bedeutung für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit erhalten und vor wesensfremden Benutzungen, insbesondere zum Wohnen, schützen.
Der Gesetzgeber hat deshalb in § 35 Abs. 1 BauGB bestimmte Vorhaben abschließend geregelt, die im Außenbereich zulässig sind, wenn die Erschließung gesichert ist. Diese nennt man »privilegierte« Vorhaben. § 35 Abs. 1 BauGB nennt dabei:
1. ein Vorhaben, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. ein Vorhaben, das einem Gartenbaubetrieb dient,
3. ein Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit diversen Medien (Elektrizität, Gas etc.) oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4. ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an oder seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
5. ein Vorhaben, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
6. ein Vorhaben, das der energetischen Nutzung von Biomasse bzw. dem Anschluss von solchen Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient,
7. ein Vorhaben, das der Erforschung, Entwicklung, Nutzung der Kernenergie oder Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.
Alle sonstigen Vorhaben unterliegen schärferen Beschränkungen. Der Gesetzgeber hat ein grundsätzliches Bauverbot mit Ausnahmevorbehalt ausgesprochen, das er für bestimmte Vorhaben modifiziert ausgestaltet hat. Den Namen "privilegierte Vorhaben" tragen die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten, da sie im Außenbereich bevorzugt zulässig sind.
Zur zweiten Frage nach einer so genannten Abrundungssatzung - sie betrifft das Problem der Abgrenzung des Innenbereiches gemäß § 34 BauGB vom Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Während § 34 BauGB grundsätzlich ein Baurecht, insbesondere für eine Wohnbebauung, gibt, beschränkt § 35 BauGB das Baurecht wesentlich.
Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn sie sich unter bestimmten Gesichtspunkten in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. § 35 BauGB privilegiert hingegen, wie vorstehend ausgeführt, bestimmte Bauvorhaben und lässt sonstige Vorhaben nur unter engen Voraussetzungen und modifiziert zu.
Einer Gemeinde sind beschränkte Möglichkeiten gegeben, Einfluss auf die Abgrenzung des Innenbereiches vom Außenbereich zu nehmen. Sie kann gemäß § 34 Abs. 3 BauGB hierzu dreierlei Arten von Satzungen beschließen: Es gibt die Klarstellungssatzung oder auch Abgrenzungssatzung, mit der die Gemeinde die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen kann; außerdem die Entwicklungssatzung oder auch Festlegungssatzung, mit der die Gemeinde bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen kann, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Dann gibt es noch die so genannte Ergänzungssatzung - auch Einbeziehungssatzung oder Abrundungssatzung genannt.
Letztere ermöglicht es, einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind. Es geht also im wesentlichen um eine Abrundung vorhandener Innenbereichslagen im Sinne einer Begradigung des tatsächlichen Grenzverlaufes zwischen Innen- und Außenbereich.
Die jetzt im BauGB vorgesehene Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3) erfasst weitergehend als die früher beschränkter definierte Abrundungssatzung auch die Möglichkeit, einzelne Flächen über eine Begradigung hinausgehend zusätzlich in den Innenbereich einzubeziehen.
Die Satzungen sind von den Gemeinden zu erlassen. Weitere Einzelheiten ergeben sich auch aus dem BauGB. So bedarf die letztgenannte Ergänzungssatzung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Von vorstehender Regelung in § 34 Abs. 4 BauGB zum Innenbereich ist die Regelung in § 35 Abs. 6 BauGB zu den "Außenbereichssatzungen" zu unterscheiden. § 35 Abs. 6 BauGB enthält eine Ermächtigung für Gemeinden zum Erlass von Satzungen für bestimmte bebaute Bereiche im Außenbereich. Durch solch eine Satzung können sonstige nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) dadurch begünstigt werden, daß ihnen bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können.
Solch eine Satzung ändert nichts an der Zuordnung zum Außenbereich, sondern modifiziert die Zulässigkeitsvoraussetzungen sonstiger Vorhaben im Außenbereich. Auch zu dieser Art von der Gemeinde zu erlassenden Satzungen finden sich besondere Regelungen im BauGB.
FRANK AUERBACH; Rechtsanwalt, BerlinIch arbeite in der Baukommission unserer Kleinstadt mit. Oftmals erhält man dort ungenaue Antworten zu Fachfragen. Deshalb habe ich folgende Fragen zu baurechtlichen Problemen:
1. Was ist ein privilegiertes Objekt?
2. Was ist eine Abrundungssatzung / Außenbereichssatzung?
Waldemar K., 17440 Lassan
Zur ersten Frage: Das so genannten privilegierte Objekt betrifft die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Grundsätzlich will das BauGB den Außenbereich in seiner besonderen Bedeutung für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit erhalten und vor wesensfremden Benutzungen, insbesondere zum Wohnen, schützen.
Der Gesetzgeber hat deshalb in § 35 Abs. 1 BauGB bestimmte Vorhaben abschließend geregelt, die im Außenbereich zulässig sind, wenn die Erschließung gesichert ist. Diese nennt man »privilegierte« Vorhaben. § 35 Abs. 1 BauGB nennt dabei:
1. ein Vorhaben, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. ein Vorhaben, das einem Gartenbaubetrieb dient,
3. ein Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit diversen Medien (Elektrizität, Gas etc.) oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4. ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an oder seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
5. ein Vorhaben, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
6. ein Vorhaben, das der energetischen Nutzung von Biomasse bzw. dem Anschluss von solchen Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient,
7. ein Vorhaben, das der Erforschung, Entwicklung, Nutzung der Kernenergie oder Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.
Alle sonstigen Vorhaben unterliegen schärferen Beschränkungen. Der Gesetzgeber hat ein grundsätzliches Bauverbot mit Ausnahmevorbehalt ausgesprochen, das er für bestimmte Vorhaben modifiziert ausgestaltet hat. Den Namen "privilegierte Vorhaben" tragen die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten, da sie im Außenbereich bevorzugt zulässig sind.
Zur zweiten Frage nach einer so genannten Abrundungssatzung - sie betrifft das Problem der Abgrenzung des Innenbereiches gemäß § 34 BauGB vom Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Während § 34 BauGB grundsätzlich ein Baurecht, insbesondere für eine Wohnbebauung, gibt, beschränkt § 35 BauGB das Baurecht wesentlich.
Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn sie sich unter bestimmten Gesichtspunkten in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. § 35 BauGB privilegiert hingegen, wie vorstehend ausgeführt, bestimmte Bauvorhaben und lässt sonstige Vorhaben nur unter engen Voraussetzungen und modifiziert zu.
Einer Gemeinde sind beschränkte Möglichkeiten gegeben, Einfluss auf die Abgrenzung des Innenbereiches vom Außenbereich zu nehmen. Sie kann gemäß § 34 Abs. 3 BauGB hierzu dreierlei Arten von Satzungen beschließen: Es gibt die Klarstellungssatzung oder auch Abgrenzungssatzung, mit der die Gemeinde die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen kann; außerdem die Entwicklungssatzung oder auch Festlegungssatzung, mit der die Gemeinde bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen kann, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Dann gibt es noch die so genannte Ergänzungssatzung - auch Einbeziehungssatzung oder Abrundungssatzung genannt.
Letztere ermöglicht es, einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind. Es geht also im wesentlichen um eine Abrundung vorhandener Innenbereichslagen im Sinne einer Begradigung des tatsächlichen Grenzverlaufes zwischen Innen- und Außenbereich.
Die jetzt im BauGB vorgesehene Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3) erfasst weitergehend als die früher beschränkter definierte Abrundungssatzung auch die Möglichkeit, einzelne Flächen über eine Begradigung hinausgehend zusätzlich in den Innenbereich einzubeziehen.
Die Satzungen sind von den Gemeinden zu erlassen. Weitere Einzelheiten ergeben sich auch aus dem BauGB. So bedarf die letztgenannte Ergänzungssatzung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Von vorstehender Regelung in § 34 Abs. 4 BauGB zum Innenbereich ist die Regelung in § 35 Abs. 6 BauGB zu den "Außenbereichssatzungen" zu unterscheiden. § 35 Abs. 6 BauGB enthält eine Ermächtigung für Gemeinden zum Erlass von Satzungen für bestimmte bebaute Bereiche im Außenbereich. Durch solch eine Satzung können sonstige nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) dadurch begünstigt werden, daß ihnen bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können.
Solch eine Satzung ändert nichts an der Zuordnung zum Außenbereich, sondern modifiziert die Zulässigkeitsvoraussetzungen sonstiger Vorhaben im Außenbereich. Auch zu dieser Art von der Gemeinde zu erlassenden Satzungen finden sich besondere Regelungen im BauGB.
FRANK AUERBACH; Rechtsanwalt, Berlin
1. Was ist ein privilegiertes Objekt?
2. Was ist eine Abrundungssatzung / Außenbereichssatzung?
Waldemar K., 17440 Lassan
Zur ersten Frage: Das so genannten privilegierte Objekt betrifft die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Grundsätzlich will das BauGB den Außenbereich in seiner besonderen Bedeutung für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit erhalten und vor wesensfremden Benutzungen, insbesondere zum Wohnen, schützen.
Der Gesetzgeber hat deshalb in § 35 Abs. 1 BauGB bestimmte Vorhaben abschließend geregelt, die im Außenbereich zulässig sind, wenn die Erschließung gesichert ist. Diese nennt man »privilegierte« Vorhaben. § 35 Abs. 1 BauGB nennt dabei:
1. ein Vorhaben, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. ein Vorhaben, das einem Gartenbaubetrieb dient,
3. ein Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit diversen Medien (Elektrizität, Gas etc.) oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4. ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an oder seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
5. ein Vorhaben, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
6. ein Vorhaben, das der energetischen Nutzung von Biomasse bzw. dem Anschluss von solchen Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient,
7. ein Vorhaben, das der Erforschung, Entwicklung, Nutzung der Kernenergie oder Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.
Alle sonstigen Vorhaben unterliegen schärferen Beschränkungen. Der Gesetzgeber hat ein grundsätzliches Bauverbot mit Ausnahmevorbehalt ausgesprochen, das er für bestimmte Vorhaben modifiziert ausgestaltet hat. Den Namen "privilegierte Vorhaben" tragen die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten, da sie im Außenbereich bevorzugt zulässig sind.
Zur zweiten Frage nach einer so genannten Abrundungssatzung - sie betrifft das Problem der Abgrenzung des Innenbereiches gemäß § 34 BauGB vom Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Während § 34 BauGB grundsätzlich ein Baurecht, insbesondere für eine Wohnbebauung, gibt, beschränkt § 35 BauGB das Baurecht wesentlich.
Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn sie sich unter bestimmten Gesichtspunkten in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. § 35 BauGB privilegiert hingegen, wie vorstehend ausgeführt, bestimmte Bauvorhaben und lässt sonstige Vorhaben nur unter engen Voraussetzungen und modifiziert zu.
Einer Gemeinde sind beschränkte Möglichkeiten gegeben, Einfluss auf die Abgrenzung des Innenbereiches vom Außenbereich zu nehmen. Sie kann gemäß § 34 Abs. 3 BauGB hierzu dreierlei Arten von Satzungen beschließen: Es gibt die Klarstellungssatzung oder auch Abgrenzungssatzung, mit der die Gemeinde die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen kann; außerdem die Entwicklungssatzung oder auch Festlegungssatzung, mit der die Gemeinde bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen kann, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Dann gibt es noch die so genannte Ergänzungssatzung - auch Einbeziehungssatzung oder Abrundungssatzung genannt.
Letztere ermöglicht es, einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind. Es geht also im wesentlichen um eine Abrundung vorhandener Innenbereichslagen im Sinne einer Begradigung des tatsächlichen Grenzverlaufes zwischen Innen- und Außenbereich.
Die jetzt im BauGB vorgesehene Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3) erfasst weitergehend als die früher beschränkter definierte Abrundungssatzung auch die Möglichkeit, einzelne Flächen über eine Begradigung hinausgehend zusätzlich in den Innenbereich einzubeziehen.
Die Satzungen sind von den Gemeinden zu erlassen. Weitere Einzelheiten ergeben sich auch aus dem BauGB. So bedarf die letztgenannte Ergänzungssatzung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Von vorstehender Regelung in § 34 Abs. 4 BauGB zum Innenbereich ist die Regelung in § 35 Abs. 6 BauGB zu den "Außenbereichssatzungen" zu unterscheiden. § 35 Abs. 6 BauGB enthält eine Ermächtigung für Gemeinden zum Erlass von Satzungen für bestimmte bebaute Bereiche im Außenbereich. Durch solch eine Satzung können sonstige nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) dadurch begünstigt werden, daß ihnen bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können.
Solch eine Satzung ändert nichts an der Zuordnung zum Außenbereich, sondern modifiziert die Zulässigkeitsvoraussetzungen sonstiger Vorhaben im Außenbereich. Auch zu dieser Art von der Gemeinde zu erlassenden Satzungen finden sich besondere Regelungen im BauGB.
FRANK AUERBACH; Rechtsanwalt, BerlinIch arbeite in der Baukommission unserer Kleinstadt mit. Oftmals erhält man dort ungenaue Antworten zu Fachfragen. Deshalb habe ich folgende Fragen zu baurechtlichen Problemen:
1. Was ist ein privilegiertes Objekt?
2. Was ist eine Abrundungssatzung / Außenbereichssatzung?
Waldemar K., 17440 Lassan
Zur ersten Frage: Das so genannten privilegierte Objekt betrifft die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Grundsätzlich will das BauGB den Außenbereich in seiner besonderen Bedeutung für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit erhalten und vor wesensfremden Benutzungen, insbesondere zum Wohnen, schützen.
Der Gesetzgeber hat deshalb in § 35 Abs. 1 BauGB bestimmte Vorhaben abschließend geregelt, die im Außenbereich zulässig sind, wenn die Erschließung gesichert ist. Diese nennt man »privilegierte« Vorhaben. § 35 Abs. 1 BauGB nennt dabei:
1. ein Vorhaben, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. ein Vorhaben, das einem Gartenbaubetrieb dient,
3. ein Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit diversen Medien (Elektrizität, Gas etc.) oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4. ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an oder seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
5. ein Vorhaben, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
6. ein Vorhaben, das der energetischen Nutzung von Biomasse bzw. dem Anschluss von solchen Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient,
7. ein Vorhaben, das der Erforschung, Entwicklung, Nutzung der Kernenergie oder Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.
Alle sonstigen Vorhaben unterliegen schärferen Beschränkungen. Der Gesetzgeber hat ein grundsätzliches Bauverbot mit Ausnahmevorbehalt ausgesprochen, das er für bestimmte Vorhaben modifiziert ausgestaltet hat. Den Namen "privilegierte Vorhaben" tragen die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten, da sie im Außenbereich bevorzugt zulässig sind.
Zur zweiten Frage nach einer so genannten Abrundungssatzung - sie betrifft das Problem der Abgrenzung des Innenbereiches gemäß § 34 BauGB vom Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Während § 34 BauGB grundsätzlich ein Baurecht, insbesondere für eine Wohnbebauung, gibt, beschränkt § 35 BauGB das Baurecht wesentlich.
Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn sie sich unter bestimmten Gesichtspunkten in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. § 35 BauGB privilegiert hingegen, wie vorstehend ausgeführt, bestimmte Bauvorhaben und lässt sonstige Vorhaben nur unter engen Voraussetzungen und modifiziert zu.
Einer Gemeinde sind beschränkte Möglichkeiten gegeben, Einfluss auf die Abgrenzung des Innenbereiches vom Außenbereich zu nehmen. Sie kann gemäß § 34 Abs. 3 BauGB hierzu dreierlei Arten von Satzungen beschließen: Es gibt die Klarstellungssatzung oder auch Abgrenzungssatzung, mit der die Gemeinde die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen kann; außerdem die Entwicklungssatzung oder auch Festlegungssatzung, mit der die Gemeinde bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen kann, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Dann gibt es noch die so genannte Ergänzungssatzung - auch Einbeziehungssatzung oder Abrundungssatzung genannt.
Letztere ermöglicht es, einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind. Es geht also im wesentlichen um eine Abrundung vorhandener Innenbereichslagen im Sinne einer Begradigung des tatsächlichen Grenzverlaufes zwischen Innen- und Außenbereich.
Die jetzt im BauGB vorgesehene Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3) erfasst weitergehend als die früher beschränkter definierte Abrundungssatzung auch die Möglichkeit, einzelne Flächen über eine Begradigung hinausgehend zusätzlich in den Innenbereich einzubeziehen.
Die Satzungen sind von den Gemeinden zu erlassen. Weitere Einzelheiten ergeben sich auch aus dem BauGB. So bedarf die letztgenannte Ergänzungssatzung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Von vorstehender Regelung in § 34 Abs. 4 BauGB zum Innenbereich ist die Regelung in § 35 Abs. 6 BauGB zu den "Außenbereichssatzungen" zu unterscheiden. § 35 Abs. 6 BauGB enthält eine Ermächtigung für Gemeinden zum Erlass von Satzungen für bestimmte bebaute Bereiche im Außenbereich. Durch solch eine Satzung können sonstige nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) dadurch begünstigt werden, daß ihnen bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können.
Solch eine Satzung ändert nichts an der Zuordnung zum Außenbereich, sondern modifiziert die Zulässigkeitsvoraussetzungen sonstiger Vorhaben im Außenbereich. Auch zu dieser Art von der Gemeinde zu erlassenden Satzungen finden sich besondere Regelungen im BauGB.
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