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Bewerbung: Wenn der künftige Arbeitgeber Erkundigungen einziehen will
Bewirbt sich ein Arbeitnehmer um eine neue Tätigkeit, so teilt er mit den Bewerbungsunterlagen auf sein bisheriges Arbeitsleben bezogene persönliche Daten dem künftigen Arbeitgeber mit (Lebenslauf, Kopien von Ausbildungs- und Arbeitszeugnissen, Referenzen usw.). Im direkten Vorstellungsgespräch können weitere Fragen geklärt werden, die es dem künftigen Arbeitgeber gestatten, sich ein endgültiges Bild darüber zu machen, ob der Bewerber für die künftige Tätigkeit fachlich, physisch und psychisch geeignet ist und in seiner Persönlichkeit den Vorstellungen des neuen Arbeitgebers entspricht.
Auch im Arbeitsrecht gilt daher der im Datenschutzgesetz geregelte Grundsatz, dass personenbezogene Daten in erster Linie beim Betroffenen selbst zu erheben sind.
Interesse an zusätzlichen Informationen:
In der arbeitsrechtlichen Literatur wird zugleich das berechtigte Interesse des Arbeitgebers anerkannt, auch im Wege der Auskunft alle für das künftige Arbeitsverhältnis wichtigen Informationen zu erlangen. Dem Arbeitgeber wird das Recht eingeräumt, über den Bewerber »zusätzliche Erkundigungen bei Dritten« einzuziehen. Das ist in der Regel der bisherige Arbeitgeber.
Umfang und Grenzen einer solchen Erkundigung beim letzten Arbeitgeber des Bewerbers können sich dabei jedoch nur aus dem Aufgabenkreis bestimmen, der dem künftigen Mitarbeiter übertragen werden soll.
Wenn der Bewerber im ungekündigten Arbeitsverhältnis steht:
Ein Auskunftsersuchen beim Arbeitgeber, bei dem der Bewerber noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitnehmers erfolgen. Da die Erfolgsaussichten einer Bewerbung in der Regel unbestimmt sind, könnte die Erkundigung durch einen neuen Arbeitgeber zur Gefährdung des bestehenden Arbeitsplatzes führen, auf den der Arbeitnehmer bei einer Absage weiter angewiesen ist.
Holt der künftige Arbeitgeber entgegen dem erklärten Willen des Bewerbers Auskünfte bei seinem gegenwärtigen Arbeitgeber ein und erwachsen dem Arbeitnehmer daraus Nachteile, die nachgewiesen werden können, so kann der Auskunft ersuchende Arbeitgeber mit Schadenersatzansprüchen rechnen.
Erkundigungen beim früheren Arbeitgeber:
Ist das bisherige Arbeitsverhältnis des Bewerbers bereits beendet, kann der künftige Arbeitgeber auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitnehmers Auskünfte beim bisherigen Arbeitgeber einholen. Umstritten in der arbeitsrechtlichen Literatur ist, ob eine Auskunft angefordert werden darf, obwohl der Arbeitnehmer dies in der Bewerbung ausdrücklich mit einem Vertraulichkeitsvermerk ausgeschlossen hat. Begründet wird die Bejahung einer Auskunftserhebung mit dem Argument, dass der bisherige Arbeitgeber nicht daran gehindert werden darf, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen.
Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte daher bereits beim Vorstellungsgespräch geklärt werden, ob eine zusätzliche Information beim früheren Arbeitgeber erforderlich sei, um welche Auskünfte es sich dabei handeln soll oder warum der Bewerber solche Auskünfte nicht wünscht.
Das gilt insbesondere dann, wenn Fragen zu Lohn- bzw. Gehaltsabsprachen gestellt werden sollen, da dies die Verhandlungsposition des Bewerbers schwächen kann. Eine beiderseitige Abstimmung sollte ebenfalls bei Fragen erfolgen, die den Gesundheitszustand des Bewerbers betreffen. Fragen nach der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers dürfen nur gestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit eingeschränkt ist. Durch einen Arzt dürfen solche Fragen nur beantwortet werden, wenn er von der Schweigepflicht entbunden ist.
Anspruch auf Auskunft ist nicht gegeben:
Ob der bisherige Arbeitgeber Fragen des künftigen Arbeitgebers beantwortet, liegt in seinem eigenen Ermessen. Der neue Arbeitgeber hat gegen den derzeitigen bzw. früheren Arbeitgeber des Bewerbers keinen Anspruch auf Auskunft, da zwischen den beiden Arbeitgebern keine Rechtsbeziehungen bestehen.
Der bisherige Arbeitgeber kann daher jede über das Zeugnis hinausgehende Beurteilung des Arbeitnehmers ablehnen. Eine Ablehnung ist insbesondere dann begründet,
- wenn zu befürchten ist, dass die Antwort das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers behindern könnte,
- mit der Erteilung der Auskunft unverhältnismäßige Mühe, Zeit und Kosten verbunden sind,
- eine Auskunftserteilung dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, da seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist.
Aus einer auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauernden »Treue- und Fürsorgepflicht« des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ergibt sich allerdings die Verpflichtung, mit der Auskunftserteilung die berufliche Weiterentwicklung des früheren Mitarbeiters zu fördern.
Art und Form der Auskunftserteilung:
Eine Form des Auskunftsersuchens ist nicht vorgeschrieben. Auch die Auskunft kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Der bisherige Arbeitgeber sollte jedoch im eigenen Interesse die Auskunft schriftlich erteilen. Zugleich sollte dem Arbeitnehmer eine Kopie der Auskunft übermittelt werden.
Der Arbeitnehmer ist berechtigt zu verlangen, dass ihm, in welcher Form auch immer, der Inhalt der Auskunft bekannt gegeben wird, damit er sie auf ihre Richtigk...
Auch im Arbeitsrecht gilt daher der im Datenschutzgesetz geregelte Grundsatz, dass personenbezogene Daten in erster Linie beim Betroffenen selbst zu erheben sind.
Interesse an zusätzlichen Informationen:
In der arbeitsrechtlichen Literatur wird zugleich das berechtigte Interesse des Arbeitgebers anerkannt, auch im Wege der Auskunft alle für das künftige Arbeitsverhältnis wichtigen Informationen zu erlangen. Dem Arbeitgeber wird das Recht eingeräumt, über den Bewerber »zusätzliche Erkundigungen bei Dritten« einzuziehen. Das ist in der Regel der bisherige Arbeitgeber.
Umfang und Grenzen einer solchen Erkundigung beim letzten Arbeitgeber des Bewerbers können sich dabei jedoch nur aus dem Aufgabenkreis bestimmen, der dem künftigen Mitarbeiter übertragen werden soll.
Wenn der Bewerber im ungekündigten Arbeitsverhältnis steht:
Ein Auskunftsersuchen beim Arbeitgeber, bei dem der Bewerber noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitnehmers erfolgen. Da die Erfolgsaussichten einer Bewerbung in der Regel unbestimmt sind, könnte die Erkundigung durch einen neuen Arbeitgeber zur Gefährdung des bestehenden Arbeitsplatzes führen, auf den der Arbeitnehmer bei einer Absage weiter angewiesen ist.
Holt der künftige Arbeitgeber entgegen dem erklärten Willen des Bewerbers Auskünfte bei seinem gegenwärtigen Arbeitgeber ein und erwachsen dem Arbeitnehmer daraus Nachteile, die nachgewiesen werden können, so kann der Auskunft ersuchende Arbeitgeber mit Schadenersatzansprüchen rechnen.
Erkundigungen beim früheren Arbeitgeber:
Ist das bisherige Arbeitsverhältnis des Bewerbers bereits beendet, kann der künftige Arbeitgeber auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitnehmers Auskünfte beim bisherigen Arbeitgeber einholen. Umstritten in der arbeitsrechtlichen Literatur ist, ob eine Auskunft angefordert werden darf, obwohl der Arbeitnehmer dies in der Bewerbung ausdrücklich mit einem Vertraulichkeitsvermerk ausgeschlossen hat. Begründet wird die Bejahung einer Auskunftserhebung mit dem Argument, dass der bisherige Arbeitgeber nicht daran gehindert werden darf, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen.
Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte daher bereits beim Vorstellungsgespräch geklärt werden, ob eine zusätzliche Information beim früheren Arbeitgeber erforderlich sei, um welche Auskünfte es sich dabei handeln soll oder warum der Bewerber solche Auskünfte nicht wünscht.
Das gilt insbesondere dann, wenn Fragen zu Lohn- bzw. Gehaltsabsprachen gestellt werden sollen, da dies die Verhandlungsposition des Bewerbers schwächen kann. Eine beiderseitige Abstimmung sollte ebenfalls bei Fragen erfolgen, die den Gesundheitszustand des Bewerbers betreffen. Fragen nach der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers dürfen nur gestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit eingeschränkt ist. Durch einen Arzt dürfen solche Fragen nur beantwortet werden, wenn er von der Schweigepflicht entbunden ist.
Anspruch auf Auskunft ist nicht gegeben:
Ob der bisherige Arbeitgeber Fragen des künftigen Arbeitgebers beantwortet, liegt in seinem eigenen Ermessen. Der neue Arbeitgeber hat gegen den derzeitigen bzw. früheren Arbeitgeber des Bewerbers keinen Anspruch auf Auskunft, da zwischen den beiden Arbeitgebern keine Rechtsbeziehungen bestehen.
Der bisherige Arbeitgeber kann daher jede über das Zeugnis hinausgehende Beurteilung des Arbeitnehmers ablehnen. Eine Ablehnung ist insbesondere dann begründet,
- wenn zu befürchten ist, dass die Antwort das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers behindern könnte,
- mit der Erteilung der Auskunft unverhältnismäßige Mühe, Zeit und Kosten verbunden sind,
- eine Auskunftserteilung dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, da seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist.
Aus einer auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauernden »Treue- und Fürsorgepflicht« des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ergibt sich allerdings die Verpflichtung, mit der Auskunftserteilung die berufliche Weiterentwicklung des früheren Mitarbeiters zu fördern.
Art und Form der Auskunftserteilung:
Eine Form des Auskunftsersuchens ist nicht vorgeschrieben. Auch die Auskunft kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Der bisherige Arbeitgeber sollte jedoch im eigenen Interesse die Auskunft schriftlich erteilen. Zugleich sollte dem Arbeitnehmer eine Kopie der Auskunft übermittelt werden.
Der Arbeitnehmer ist berechtigt zu verlangen, dass ihm, in welcher Form auch immer, der Inhalt der Auskunft bekannt gegeben wird, damit er sie auf ihre Richtigk...
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