Generalbundesanwalt: Angriffskrieg nicht strafbar

Anzeige gegen Ex-Kanzler Schröder und andere mit »hanebüchener Rechtsauffassung« abgeschmettert

Der Generalbundesanwalt vertritt die These, dass in Deutschland nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs, aber »nicht der Angriffskrieg selbst strafbar« sei. So heißt es in der Antwort auf eine Strafanzeige des Netzwerks Friedenskooperative gegen Ex-Kanzler Gerhard Schröder und andere Mitglieder seiner Regierung wegen Beihilfe zum Angriffskrieg gegen Irak.

Berlin/Bonn/Köln (ND). Als »hanebüchene Rechtsauffassung« bewerten die im Netzwerk Friedenskooperative zusammengeschlossenen Organisationen die Reaktion des Generalbundesanwaltes auf Strafanzeigen gegen Mitglieder der rot-grünen Bundesregierung wegen Beihilfe zum Angriffskrieg gegen Irak. In dem Antwortschreiben vom 26. Januar (Az. 3 ARP 8/06-3) heißt es u. a., dass »nach dem eindeutigen Wortlaut« von § 80, Abs. 1 Strafgesetzbuch »nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar« sei, »so dass auch die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar ist«. Weiter wird angeführt, ein Analogieschluss, »dass dann, wenn schon die Vorbereitung eines Angriffskrieges strafbar ist, dies erst recht für dessen Durchführung gelten müsse«, sei im Strafrecht »unzulässig«. Nach Ansicht des Komitees für Grundrechte und Demokratie sowie des Netzwerks begibt sich die Bundesanwaltschaft damit »in offenen Gegensatz« zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Gehorsamsverweigerung eines Bundeswehr-Majors vom Juni 2005, in dem es heißt: »Wenn ein Angriffskrieg jedoch von Verfassungs wegen bereits nicht "vorbereitet" werden darf, so darf er nach dem offenkundigen Sinn und Zweck der Regelung erst recht nicht geführt oder unterstützt werden.« Wenn jetzt der entsprechende Strafgesetzbuchparagraph 80 durch die Bundesanwaltschaft sinnverkehrend ausgelegt werde, sei es dringlichste Aufgabe des Gesetzgebers, diese Strafbarkeitslücke umgehend zu schließen und dem impliziten Gesetzgebungsauftrag aus Artikel 26 Grundgesetz in vollem Umfang nachzukommen. Dem Generalbundesanwalt werfen die Friedensorganisationen ferner vor, dass er die Strafanzeige nicht unter den ...

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