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Rechtzeitiger Verwertungsausschluss kann Gespartes sichern

Wer von längerer Arbeitslosigkeit bedroht ist, sollte rechtzeitig handeln, um seine bisherige private Altersvorsorge vor dem Zugriff der Arbeitsagentur zu bewahren. Die Veränderung eines bestehenden Versicherungsvertrages kann dabei Vermögen retten. So lange Betroffene das Arbeitslosengeld (ALG) I beziehen, ist ihr Vermögen geschützt. Ist man danach auf Arbeitslosengeld II angewiesen, wird das Vermögen des Antragstellers gecheckt. Wer anrechenbare Werte besitzt, muss diese zunächst aufbrauchen, ehe ALG II gewährt wird. Bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden Riester- und Basis-Renten sowie Verträge zur betrieblichen Altersversorgung. Für alle gilt, dass prinzipiell mindestens bis zum 60. Lebensjahr kein Rückkauf möglich ist. Anders bei Banksparplänen, Fonds, Bausparverträgen oder Versicherungen. Sie werden bei der Prüfung mit einbezogen. Geschützt ist lediglich Vermögen im Rahmen des Grundfreibetrages. Dieser liegt bei 200 Euro pro Lebensjahr, maximal bei 13 000 Euro. Bei Ehepaaren sind es 26 000 Euro. Nur für ältere Arbeitslose, die vor 1948 geboren sind, gilt ein Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr. Besitzt ein Antragsteller etwa eine Lebensversicherung, prüft das Amt den aktuellen Rückkaufswert. Macht dieser weniger als 90 Prozent der bisher eingezahlten Beiträge aus, dann darf die Agentur eine Auflösung des Vertrages nicht verlangen. Liegt der Rückkaufswert darüber und über den Freibeträgen, muss die Police veräußert werden. Während man bei Fonds oder Bankanlagen keinen Spielraum hat, kann man bei Versicherungspolicen den Freibetrag aktiv erhöhen. Grundlage dafür ist der zusätzliche Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr, der ALG-II-Berechtigten für Altersvorsorgevermögen eingeräumt wird. Unbedingte Voraussetzung dafür sind Versicherungsverträge, die tatsächlich und ausschließlich der Altersvorsorge dienen. Dazu gehört beispielsweise eine Mindestlaufzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Stephan Gelhausen vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft empfiehlt, mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft einen so genannten Verwertungsausschluss zu vereinbaren. Darin wird unwiderruflich festgelegt, dass die Versicherung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden kann. Gelhausen warnt allerdings: »Eine Beleihung oder Abtretung des Vertrages wird damit gleichfalls ausgeschlossen. Der Versicherte hat vor dem 60. Geburtstag keinen Zugriff auf sein Kapital.« Wichtig zu wissen: Der Ausschluss muss rechtzeitig vereinbart werden, er darf keinesfalls erst erfolgen, wenn der Antrag auf Arbeitslosengeld II bereits gestellt ist. Betroffene sollten daher rechtzeitig auf ihr Versicherungsunternehmen zugehen - möglichst lange vor dem Zeitpunkt, an dem das ALG I ausläuft. Ein weiteres Thema betrifft die Absicherung von Hinterbliebenen bei privaten Rentenversicherungen. Müssen Erben wirklich in die Röhre gucken? Dem ist nicht so: Mit Sondervereinbarungen kann man bei Rentenversicherungen auch Hinterbliebene absichern. Das Al-terseinkünftegesetz hat die private Rentenversicherung als Altersvorsorge aufgewertet. Bei dieser Variante der Lebensversicherung wird eine lebenslange Rente in vereinbarter Höhe garantiert. Während bei Neuabschlüssen von klassischen Lebensversicherungen infolge des neuen Gesetzes mindestens 50 Prozent der Erträge des ausgeschütteten Kapitals steuerpflichtig werden, bleibt bei Rentenzahlungen wie bisher die Besteuerung mit dem so genannten Ertragsanteil. Dieser richtet sich weiterhin nach dem Alter des Versicherten. Wer mit 65 Jahren erstmals eine solche Rente erhält, fährt bei der Einkommensteuererklärung günstiger. Viele Verbraucher machten bisher um die Rentenversicherung einen Bogen, weil sie in ihrer reinen Form keine Hinterbliebenenabsicherung vorsieht. Anders ausgedrückt: Wenn jemand im ersten Monat nach Rentenbeginn verstirbt, haben die Erben nichts vom angesparten Kapital. Sie gucken in die Röhre. Dem lässt sich mit der Vereinbarung einer Rentengarantiezeit von fünf, zehn oder 15 Jahren vorbeugen. Dann wird auch über den Tod des Versicherten hinaus während der vereinbarten Zeit weitergezahlt. Angenommen, ein Versicherungsnehmer, der seit 2005 eine Rente mit zehnjähriger Garantiezeit bezieht, stirbt 2006. Dann erhalten seine Hinterbliebenen die Zahlungen noch neun Jahre lang - also bis 2015. Die Rentengarantie wirkt sich allerdings auf die Renten-Leistung aus. Sie ist geringer als ohne Garantie. Es gibt aber auch noch eine andere, weithin unbekannte Variante, die zwar mehr kostet, mit der man aber beispielsweise seinen Ehepartner absichern kann: Für ihn wird bereits im Vertrag eine Hinterbliebenenrente festgelegt. Die mitversicherte Person erhält dann nach dem Tod des Ha...

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