Normale Fahrlässigkeit:
Eine normale Fahrlässigkeit wird in der Regel dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer seine Sorgfaltspflichten zwar verletzt, dies aber über sieht oder nicht erkannt hat. Ist der entstandene Schaden relativ gering, so ist er zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzuteilen. Der Anteil des Arbeitnehmers sollte sich in einem Rahmen bewegen, der eine Monatsvergütung nicht übersteigt.
Leichteste Fahrlässigkeit:
Kann dem Arbeitnehmer
nur eine geringe Schuld vorgeworfen werden, so liegt eine «leichteste Fahrlässigkeit» vor. Hier bei handelt es sich in der Regel um Fälle, die trotz entsprechender Aufmerksamkeit jeden in einem Arbeitsprozess Stehenden passieren können. Diese Fälle gehören zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Für den Ar beitnehmer entfällt jede Haftung.
Für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen trägt der Arbeitgeber die Verantwortung. Hat er dabei betriebliche Organisations- bzw. Kontrollpflichten verletzt, so kann bei einem durch den Ar beitnehmer verursachten Schaden ein Mitverschulden des Arbeitgebers gegeben sein. Das trifft insbesondere dann zu, wenn der Arbeitgeber die er forderlichen Anweisungen nicht oder nicht exakt genug erteilt, wenn er notwendige Überwachungen nicht durchführt, wenn er mangelhafte Ar beitsgeräte zur Verfügung stellt oder den Ar beitnehmer übermäßig belastet.
Liegt ein solches Mitverschulden des Arbeitgebers am entstandenen Schaden vor, dann wirkt es selbst dann haftungsmindernd, wenn dem Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Bei den Entscheidung der Frage, in welchem Rahmen der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden haftet, sind die Gesamtumstände des Einzelfalls abzuwägen. Zu prüfen sind also nicht nur die Umstände, die zu einem Schaden geführt haben, sondern auch die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Umstände. Dazu zählen z.B. die Schadenshöhe im Ver hältnis zur Vergütung des Arbeitnehmers, sein bisheriges Verhalten, die Dauer der Beschäftigung im Betrieb, sein Lebensalter und seine Familienverhältnisse.
Entscheidend für die Haftungshöhe können weiterhin die Art der Tätigkeit und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sein, aus der sich unterschiedliche Sorgfaltsanforderungen ergeben können.
Da sich die Haftung des Arbeitnehmers nicht allein aus dem Gesetz sondern aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen er gibt, ist dem Arbeitnehmer der haftbar gemacht wird, der Weg zum Gericht zu empfehlen.
Dr. PETER RAINER
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