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Warum bekommen meine vollzeitbeschäftigten Kollegen mehr Urlaub?
Ich arbeite in einer Handelskette als Teilzeitbeschäftigte. Warum bekomme ich weniger Urlaub als meine vollbeschäftigten Kollegen? Die Erklärung, die ich von meinem Filialleiter erhalten habe, ist für mich unverständlich.
Veronika S., Eisenach
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei allen arbeitsrechtlichen Ansprüchen den vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern gleichgestellt. Sie dürfen nicht benachteiligt werden. Das gilt auch für die Urlaubsgewährung. Da bei der Errechnung des tatsächlichen Urlaubsanspruchs jedoch unterschiedlich verfahren werden muss, können daraus Missverständnisse entstehen. Grundsätzlich kommt es dabei auf die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit des einzelnen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte wie Vollzeitbeschäftigte an allen Arbeitstagen in der Woche, haben sie die gleiche Anzahl von Urlaubstagen wie ihre Kollegen zu beanspruchen.
Die Anzahl der Urlaubstage berechnet sich in der Regel nach Werktagen. Der Sonnabend gilt als Werktag, auch wenn an diesem Tag nicht gearbeitet wird. Bei einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (20 Arbeitstagen) besteht so ein Urlaubsanspruch von vier Wochen im Jahr.
Anders ist die Rechtslage bei Arbeitnehmern, die nicht an allen Arbeitstagen in der Woche beschäftigt sind. Verteilt sich die Arbeitszeit auf weniger Tage, ändert sich im gleichen Verhältnis die Anzahl der Urlaubstage. Die Urlaubsdauer ist dann entsprechend umzurechnen. Arbeitet z. B. ein Teilzeitbeschäftigter mit einem Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen nur an drei Tagen in der Woche, so hat er einen Anspruch auf 12 Urlaubstage. Die 24 Werktage Urlaubsanspruch werden zunächst durch sechs Tage in der Woche dividiert und mit drei Tagen multipliziert. Bei vier Arbeitstagen in der Woche würde der Urlaubsanspruch einer Teilzeitkraft 16 Urlaubstage betragen.
Die Mehrzahl der Arbeitnehmer erhält laut tariflicher Vereinbarung einen Urlaub, der über dem gesetzlich geregelten Min-desturlaub liegt. Oft wird in Tarifverträgen der Urlaub nach Arbeitstagen angegeben. Trifft das zu, so wird bei einer Verteilung der Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten auf weniger Tage der tarifliche Urlaubsanspruch durch die Zahl der betrieblichen Arbeitstage je Woche geteilt und mit den betreffenden eigenen Arbeitstagen des Teilzeitbeschäftigten in der Woche multipliziert. Das Ergebnis ist die Anzahl der Urlaubstage.
Die Urlaubstage sind selbstverständlich nur auf die Tage anzurechnen, an denen der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sonst arbeiten würde. Somit entsteht auch keine Benachteiligung des Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten. Beide haben während des Urlaubs die gleiche arbeitsfreie Zeit.
URLAUB IM ANSCHLUSS AN EINE KUR?
Nach einer Operation ist mir eine Kur verschrieben worden. Auf Anraten des Kurarztes würde ich gern einen Teil meines Urlaubs im Anschluss an die Kur in Anspruch nehmen. Muss mir der Arbeitgeber den Urlaub gewähren, obwohl er im Urlaubsplan nicht für diese Zeit vorgesehen ist oder wird die Kur auf den Urlaub angerechnet?
Manfred T., Hettstedt
Wird dem Arbeitgeber von der Sozialversicherung eine Kur bewilligt, so darf die Zeit des Kuraufenthalts nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften besteht (§ 10 Bundesurlaubsgesetz).
Für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs sind die Festlegungen in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes verbindlich. Danach verpflichtet das Gesetz zunächst den Arbeitgeber, bei der Urlaubsplanung nicht nur die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern zugleich zu prüfen, ob nicht die Wünsche anderer Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Weiterhin wird dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, bei der Urlaubsplanung die betrieblichen Belange heranzuziehen, falls sie den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer entgegenstehen.
Von dieser für jeden Betrieb geltenden Urlaubsplanung trifft die gleiche gesetzliche Regelung jedoch eine wichtige Ausnahme. Es legt fest, dass der Urlaub zu gewähren ist, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Beantragt daher der Arbeitnehmer den Urlaub im Anschluss an eine Kur, so dürfen der Urlaubsgewährung weder dringliche betriebliche Gründe noch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegengehalten werden. Auch eine vorherige Urlaubsplanung spielt hierbei keine Rolle.
Die Urlaubsgewährung ist vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Sie soll die im jeweiligen Fall gebotene Erholung nach dem Kuraufenthalt und die damit verbundene völlige Genesung des Arbeitnehmers gewährleisten.
FITNESS-TRAINING IN DER ZEIT DER KRANKHEIT?
Ich bin wegen eines Rückenleidens krankgeschrieben. Auf Anraten meines Arztes nehme ich einmal wöchentlich an einem Fitness-Training teil. Das ist meinem Chef zugetragen worden. Jetzt wurde mir schriftlich mitgeteilt, dass ich das zu unterlassen habe, da ich sonst wegen meines Verhaltens eine Kündigung riskiere. Hat der Betrieb recht?
Sabine R., Brandenburg
Ein Arbeitnehmer, der wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, hat sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Er hat alles zu unterlassen, was zur Verzögerung seiner Gesundung führen könnte.
Davon ausgehend ist in der Praxis die Auffassung weit verbreitet, der Arbeitnehmer müsse während der Arbeitsunfähigkeit das Bett hüten oder dürfe zumindest das Haus nicht verlassen. Andernfalls bestehe zu Recht der Verdacht, dass der Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe oder die Verpflichtung zu gesundheitsförderndem Verhalten verletze.
Sollte ein solcher Verdacht auftreten, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Verdachtsmomente unter Befragung des Arbeitnehmers aufzuklären. Will der Arbeitgeber weitere arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen (Abmahnung, Kündigung), so hat er zu beweisen, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten dazu beiträgt, die Krankheitsdauer zu verlängern. Ein solcher Beweis wird im vorliegenden Fall nicht angetreten werden können. Ist der Arbeitnehmer nicht bettlägerig krank und ist ihm gar das Gesundheitstraining vom Arzt empfohlen worden, so kann ihm der Vorwurf eines gesundheitsschädigenden Verhaltens nicht gemacht werden. Erforderlichenfalls kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers auch der behandelnde Arzt konsultiert werden.
DR. PETER RAINERIch arbeite in einer Handelskette als Teilzeitbeschäftigte. Warum bekomme ich weniger Urlaub als meine vollbeschäftigten Kollegen? Die Erklärung, die ich von meinem Filialleiter erhalten habe, ist für mich unverständlich.
Veronika S., Eisenach
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei allen arbeitsrechtlichen Ansprüchen den vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern gleichgestellt. Sie dürfen nicht benachteiligt werden. Das gilt auch für die Urlaubsgewährung. Da bei der Errechnung des tatsächlichen Urlaubsanspruchs jedoch unterschiedlich verfahren werden muss, können daraus Missverständnisse entstehen. Grundsätzlich kommt es dabei auf die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit des einzelnen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte wie Vollzeitbeschäftigte an allen Arbeitstagen in der Woche, haben sie die gleiche Anzahl von Urlaubstagen wie ihre Kollegen zu beanspruchen.
Die Anzahl der Urlaubstage berechnet sich in der Regel nach Werktagen. Der Sonnabend gilt als Werktag, auch wenn an diesem Tag nicht gearbeitet wird. Bei einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (20 Arbeitstagen) besteht so ein Urlaubsanspruch von vier Wochen im Jahr.
Anders ist die Rechtslage bei Arbeitnehmern, die nicht an allen Arbeitstagen in der Woche beschäftigt sind. Verteilt sich die Arbeitszeit auf weniger Tage, ändert sich im gleichen Verhältnis die Anzahl der Urlaubstage. Die Urlaubsdauer ist dann entsprechend umzurechnen. Arbeitet z. B. ein Teilzeitbeschäftigter mit einem Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen nur an drei Tagen in der Woche, so hat er einen Anspruch auf 12 Urlaubstage. Die 24 Werktage Urlaubsanspruch werden zunächst durch sechs Tage in der Woche dividiert und mit drei Tagen multipliziert. Bei vier Arbeitstagen in der Woche würde der Urlaubsanspruch einer Teilzeitkraft 16 Urlaubstage betragen.
Die Mehrzahl der Arbeitnehmer erhält laut tariflicher Vereinbarung einen Urlaub, der über dem gesetzlich geregelten Min-desturlaub liegt. Oft wird in Tarifverträgen der Urlaub nach Arbeitstagen angegeben. Trifft das zu, so wird bei einer Verteilung der Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten auf weniger Tage der tarifliche Urlaubsanspruch durch die Zahl der betrieblichen Arbeitstage je Woche geteilt und mit den betreffenden eigenen Arbeitstagen des Teilzeitbeschäftigten in der Woche multipliziert. Das Ergebnis ist die Anzahl der Urlaubstage.
Die Urlaubstage sind selbstverständlich nur auf die Tage anzurechnen, an denen der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sonst arbeiten würde. Somit entsteht auch keine Benachteiligung des Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten. Beide haben während des Urlaubs die gleiche arbeitsfreie Zeit.
URLAUB IM ANSCHLUSS AN EINE KUR?
Nach einer Operation ist mir eine Kur verschrieben worden. Auf Anraten des Kurarztes würde ich gern einen Teil meines Urlaubs im Anschluss an die Kur in Anspruch nehmen. Muss mir der Arbeitgeber den Urlaub gewähren, obwohl er im Urlaubsplan nicht für diese Zeit vorgesehen ist oder wird die Kur auf den Urlaub angerechnet?
Manfred T., Hettstedt
Wird dem Arbeitgeber von der Sozialversicherung eine Kur bewilligt, so darf die Zeit des Kuraufenthalts nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften besteht (§ 10 Bundesurlaubsgesetz).
Für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs sind die Festlegungen in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes verbindlich. Danach verpflichtet das Gesetz zunächst den Arbeitgeber, bei der Urlaubsplanung nicht nur die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern zugleich zu prüfen, ob nicht die Wünsche anderer Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Weiterhin wird dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, bei der Urlaubsplanung die betrieblichen Belange heranzuziehen, falls sie den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer entgegenstehen.
Von dieser für jeden Betrieb geltenden Urlaubsplanung trifft die gleiche gesetzliche Regelung jedoch eine wichtige Ausnahme. Es legt fest, dass der Urlaub zu gewähren ist, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Beantragt daher der Arbeitnehmer den Urlaub im Anschluss an eine Kur, so dürfen der Urlaubsgewährung weder dringliche betriebliche Gründe noch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegengehalten werden. Auch eine vorherige Urlaubsplanung spielt hierbei keine Rolle.
Die Urlaubsgewährung ist vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Sie soll die im jeweiligen Fall gebotene Erholung nach dem Kuraufenthalt und die damit verbundene völlige Genesung des Arbeitnehmers gewährleisten.
FITNESS-TRAINING IN DER ZEIT DER KRANKHEIT?
Ich bin wegen eines Rückenleidens krankgeschrieben. Auf Anraten meines Arztes nehme ich einmal wöchentlich an einem Fitness-Training teil. Das ist meinem Chef zugetragen worden. Jetzt wurde mir schriftlich mitgeteilt, dass ich das zu unterlassen habe, da ich sonst wegen meines Verhaltens eine Kündigung riskiere. Hat der Betrieb recht?
Sabine R., Brandenburg
Ein Arbeitnehmer, der wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, hat sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Er hat alles zu unterlassen, was zur Verzögerung seiner Gesundung führen könnte.
Davon ausgehend ist in der Praxis die Auffassung weit verbreitet, der Arbeitnehmer müsse während der Arbeitsunfähigkeit das Bett hüten oder dürfe zumindest das Haus nicht verlassen. Andernfalls bestehe zu Recht der Verdacht, dass der Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe oder die Verpflichtung zu gesundheitsförderndem Verhalten verletze.
Sollte ein solcher Verdacht auftreten, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Verdachtsmomente unter Befragung des Arbeitnehmers aufzuklären. Will der Arbeitgeber weitere arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen (Abmahnung, Kündigung), so hat er zu beweisen, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten dazu beiträgt, die Krankheitsdauer zu verlängern. Ein solcher Beweis wird im vorliegenden Fall nicht angetreten werden können. Ist der Arbeitnehmer nicht bettlägerig krank und ist ihm gar das Gesundheitstraining vom Arzt empfohlen worden, so kann ihm der Vorwurf eines gesundheitsschädigenden Verhaltens nicht gemacht werden. Erforderlichenfalls kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers auch der behandelnde Arzt konsultiert werden.
DR. PETER RAINER
Veronika S., Eisenach
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei allen arbeitsrechtlichen Ansprüchen den vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern gleichgestellt. Sie dürfen nicht benachteiligt werden. Das gilt auch für die Urlaubsgewährung. Da bei der Errechnung des tatsächlichen Urlaubsanspruchs jedoch unterschiedlich verfahren werden muss, können daraus Missverständnisse entstehen. Grundsätzlich kommt es dabei auf die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit des einzelnen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte wie Vollzeitbeschäftigte an allen Arbeitstagen in der Woche, haben sie die gleiche Anzahl von Urlaubstagen wie ihre Kollegen zu beanspruchen.
Die Anzahl der Urlaubstage berechnet sich in der Regel nach Werktagen. Der Sonnabend gilt als Werktag, auch wenn an diesem Tag nicht gearbeitet wird. Bei einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (20 Arbeitstagen) besteht so ein Urlaubsanspruch von vier Wochen im Jahr.
Anders ist die Rechtslage bei Arbeitnehmern, die nicht an allen Arbeitstagen in der Woche beschäftigt sind. Verteilt sich die Arbeitszeit auf weniger Tage, ändert sich im gleichen Verhältnis die Anzahl der Urlaubstage. Die Urlaubsdauer ist dann entsprechend umzurechnen. Arbeitet z. B. ein Teilzeitbeschäftigter mit einem Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen nur an drei Tagen in der Woche, so hat er einen Anspruch auf 12 Urlaubstage. Die 24 Werktage Urlaubsanspruch werden zunächst durch sechs Tage in der Woche dividiert und mit drei Tagen multipliziert. Bei vier Arbeitstagen in der Woche würde der Urlaubsanspruch einer Teilzeitkraft 16 Urlaubstage betragen.
Die Mehrzahl der Arbeitnehmer erhält laut tariflicher Vereinbarung einen Urlaub, der über dem gesetzlich geregelten Min-desturlaub liegt. Oft wird in Tarifverträgen der Urlaub nach Arbeitstagen angegeben. Trifft das zu, so wird bei einer Verteilung der Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten auf weniger Tage der tarifliche Urlaubsanspruch durch die Zahl der betrieblichen Arbeitstage je Woche geteilt und mit den betreffenden eigenen Arbeitstagen des Teilzeitbeschäftigten in der Woche multipliziert. Das Ergebnis ist die Anzahl der Urlaubstage.
Die Urlaubstage sind selbstverständlich nur auf die Tage anzurechnen, an denen der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sonst arbeiten würde. Somit entsteht auch keine Benachteiligung des Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten. Beide haben während des Urlaubs die gleiche arbeitsfreie Zeit.
URLAUB IM ANSCHLUSS AN EINE KUR?
Nach einer Operation ist mir eine Kur verschrieben worden. Auf Anraten des Kurarztes würde ich gern einen Teil meines Urlaubs im Anschluss an die Kur in Anspruch nehmen. Muss mir der Arbeitgeber den Urlaub gewähren, obwohl er im Urlaubsplan nicht für diese Zeit vorgesehen ist oder wird die Kur auf den Urlaub angerechnet?
Manfred T., Hettstedt
Wird dem Arbeitgeber von der Sozialversicherung eine Kur bewilligt, so darf die Zeit des Kuraufenthalts nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften besteht (§ 10 Bundesurlaubsgesetz).
Für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs sind die Festlegungen in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes verbindlich. Danach verpflichtet das Gesetz zunächst den Arbeitgeber, bei der Urlaubsplanung nicht nur die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern zugleich zu prüfen, ob nicht die Wünsche anderer Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Weiterhin wird dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, bei der Urlaubsplanung die betrieblichen Belange heranzuziehen, falls sie den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer entgegenstehen.
Von dieser für jeden Betrieb geltenden Urlaubsplanung trifft die gleiche gesetzliche Regelung jedoch eine wichtige Ausnahme. Es legt fest, dass der Urlaub zu gewähren ist, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Beantragt daher der Arbeitnehmer den Urlaub im Anschluss an eine Kur, so dürfen der Urlaubsgewährung weder dringliche betriebliche Gründe noch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegengehalten werden. Auch eine vorherige Urlaubsplanung spielt hierbei keine Rolle.
Die Urlaubsgewährung ist vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Sie soll die im jeweiligen Fall gebotene Erholung nach dem Kuraufenthalt und die damit verbundene völlige Genesung des Arbeitnehmers gewährleisten.
FITNESS-TRAINING IN DER ZEIT DER KRANKHEIT?
Ich bin wegen eines Rückenleidens krankgeschrieben. Auf Anraten meines Arztes nehme ich einmal wöchentlich an einem Fitness-Training teil. Das ist meinem Chef zugetragen worden. Jetzt wurde mir schriftlich mitgeteilt, dass ich das zu unterlassen habe, da ich sonst wegen meines Verhaltens eine Kündigung riskiere. Hat der Betrieb recht?
Sabine R., Brandenburg
Ein Arbeitnehmer, der wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, hat sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Er hat alles zu unterlassen, was zur Verzögerung seiner Gesundung führen könnte.
Davon ausgehend ist in der Praxis die Auffassung weit verbreitet, der Arbeitnehmer müsse während der Arbeitsunfähigkeit das Bett hüten oder dürfe zumindest das Haus nicht verlassen. Andernfalls bestehe zu Recht der Verdacht, dass der Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe oder die Verpflichtung zu gesundheitsförderndem Verhalten verletze.
Sollte ein solcher Verdacht auftreten, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Verdachtsmomente unter Befragung des Arbeitnehmers aufzuklären. Will der Arbeitgeber weitere arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen (Abmahnung, Kündigung), so hat er zu beweisen, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten dazu beiträgt, die Krankheitsdauer zu verlängern. Ein solcher Beweis wird im vorliegenden Fall nicht angetreten werden können. Ist der Arbeitnehmer nicht bettlägerig krank und ist ihm gar das Gesundheitstraining vom Arzt empfohlen worden, so kann ihm der Vorwurf eines gesundheitsschädigenden Verhaltens nicht gemacht werden. Erforderlichenfalls kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers auch der behandelnde Arzt konsultiert werden.
DR. PETER RAINERIch arbeite in einer Handelskette als Teilzeitbeschäftigte. Warum bekomme ich weniger Urlaub als meine vollbeschäftigten Kollegen? Die Erklärung, die ich von meinem Filialleiter erhalten habe, ist für mich unverständlich.
Veronika S., Eisenach
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei allen arbeitsrechtlichen Ansprüchen den vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern gleichgestellt. Sie dürfen nicht benachteiligt werden. Das gilt auch für die Urlaubsgewährung. Da bei der Errechnung des tatsächlichen Urlaubsanspruchs jedoch unterschiedlich verfahren werden muss, können daraus Missverständnisse entstehen. Grundsätzlich kommt es dabei auf die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit des einzelnen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte wie Vollzeitbeschäftigte an allen Arbeitstagen in der Woche, haben sie die gleiche Anzahl von Urlaubstagen wie ihre Kollegen zu beanspruchen.
Die Anzahl der Urlaubstage berechnet sich in der Regel nach Werktagen. Der Sonnabend gilt als Werktag, auch wenn an diesem Tag nicht gearbeitet wird. Bei einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (20 Arbeitstagen) besteht so ein Urlaubsanspruch von vier Wochen im Jahr.
Anders ist die Rechtslage bei Arbeitnehmern, die nicht an allen Arbeitstagen in der Woche beschäftigt sind. Verteilt sich die Arbeitszeit auf weniger Tage, ändert sich im gleichen Verhältnis die Anzahl der Urlaubstage. Die Urlaubsdauer ist dann entsprechend umzurechnen. Arbeitet z. B. ein Teilzeitbeschäftigter mit einem Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen nur an drei Tagen in der Woche, so hat er einen Anspruch auf 12 Urlaubstage. Die 24 Werktage Urlaubsanspruch werden zunächst durch sechs Tage in der Woche dividiert und mit drei Tagen multipliziert. Bei vier Arbeitstagen in der Woche würde der Urlaubsanspruch einer Teilzeitkraft 16 Urlaubstage betragen.
Die Mehrzahl der Arbeitnehmer erhält laut tariflicher Vereinbarung einen Urlaub, der über dem gesetzlich geregelten Min-desturlaub liegt. Oft wird in Tarifverträgen der Urlaub nach Arbeitstagen angegeben. Trifft das zu, so wird bei einer Verteilung der Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten auf weniger Tage der tarifliche Urlaubsanspruch durch die Zahl der betrieblichen Arbeitstage je Woche geteilt und mit den betreffenden eigenen Arbeitstagen des Teilzeitbeschäftigten in der Woche multipliziert. Das Ergebnis ist die Anzahl der Urlaubstage.
Die Urlaubstage sind selbstverständlich nur auf die Tage anzurechnen, an denen der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sonst arbeiten würde. Somit entsteht auch keine Benachteiligung des Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten. Beide haben während des Urlaubs die gleiche arbeitsfreie Zeit.
URLAUB IM ANSCHLUSS AN EINE KUR?
Nach einer Operation ist mir eine Kur verschrieben worden. Auf Anraten des Kurarztes würde ich gern einen Teil meines Urlaubs im Anschluss an die Kur in Anspruch nehmen. Muss mir der Arbeitgeber den Urlaub gewähren, obwohl er im Urlaubsplan nicht für diese Zeit vorgesehen ist oder wird die Kur auf den Urlaub angerechnet?
Manfred T., Hettstedt
Wird dem Arbeitgeber von der Sozialversicherung eine Kur bewilligt, so darf die Zeit des Kuraufenthalts nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften besteht (§ 10 Bundesurlaubsgesetz).
Für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs sind die Festlegungen in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes verbindlich. Danach verpflichtet das Gesetz zunächst den Arbeitgeber, bei der Urlaubsplanung nicht nur die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern zugleich zu prüfen, ob nicht die Wünsche anderer Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Weiterhin wird dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, bei der Urlaubsplanung die betrieblichen Belange heranzuziehen, falls sie den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer entgegenstehen.
Von dieser für jeden Betrieb geltenden Urlaubsplanung trifft die gleiche gesetzliche Regelung jedoch eine wichtige Ausnahme. Es legt fest, dass der Urlaub zu gewähren ist, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Beantragt daher der Arbeitnehmer den Urlaub im Anschluss an eine Kur, so dürfen der Urlaubsgewährung weder dringliche betriebliche Gründe noch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegengehalten werden. Auch eine vorherige Urlaubsplanung spielt hierbei keine Rolle.
Die Urlaubsgewährung ist vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Sie soll die im jeweiligen Fall gebotene Erholung nach dem Kuraufenthalt und die damit verbundene völlige Genesung des Arbeitnehmers gewährleisten.
FITNESS-TRAINING IN DER ZEIT DER KRANKHEIT?
Ich bin wegen eines Rückenleidens krankgeschrieben. Auf Anraten meines Arztes nehme ich einmal wöchentlich an einem Fitness-Training teil. Das ist meinem Chef zugetragen worden. Jetzt wurde mir schriftlich mitgeteilt, dass ich das zu unterlassen habe, da ich sonst wegen meines Verhaltens eine Kündigung riskiere. Hat der Betrieb recht?
Sabine R., Brandenburg
Ein Arbeitnehmer, der wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, hat sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Er hat alles zu unterlassen, was zur Verzögerung seiner Gesundung führen könnte.
Davon ausgehend ist in der Praxis die Auffassung weit verbreitet, der Arbeitnehmer müsse während der Arbeitsunfähigkeit das Bett hüten oder dürfe zumindest das Haus nicht verlassen. Andernfalls bestehe zu Recht der Verdacht, dass der Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe oder die Verpflichtung zu gesundheitsförderndem Verhalten verletze.
Sollte ein solcher Verdacht auftreten, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Verdachtsmomente unter Befragung des Arbeitnehmers aufzuklären. Will der Arbeitgeber weitere arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen (Abmahnung, Kündigung), so hat er zu beweisen, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten dazu beiträgt, die Krankheitsdauer zu verlängern. Ein solcher Beweis wird im vorliegenden Fall nicht angetreten werden können. Ist der Arbeitnehmer nicht bettlägerig krank und ist ihm gar das Gesundheitstraining vom Arzt empfohlen worden, so kann ihm der Vorwurf eines gesundheitsschädigenden Verhaltens nicht gemacht werden. Erforderlichenfalls kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers auch der behandelnde Arzt konsultiert werden.
DR. PETER RAINER
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