Arbeitsverhältnis: Beginnt die Arbeitszeit am Betriebstor oder am Arbeitsplatz?

Ich arbeite in einem neu gegründeten Kleinbetrieb. Strittig sind bei uns zwei Fragen zur Arbeitszeit. Unser Chef ist der Meinung, mit Beginn der Arbeitszeit müssten wir arbeitsbereit sein. Ist es nicht aber so, dass wir mit Betreten des Betriebsgeländes die Arbeitszeit einhalten? Für unsere Tätigkeit müssen wir Arbeitskleidung anlegen. Gehören die Umkleide- und auch die Waschzeiten zur Arbeitszeit?
Georg T., Babelsberg

Die Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss, ist allgemein in § 2 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Danach ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.
Damit ist jedoch noch nicht entschieden, zu welchem Zeitpunkt die Arbeit konkret als begonnen und beendet gilt. Dafür geben in der Regel tarifliche Bestimmungen, betriebliche Festlegungen (z. B. in der Arbeitsordnung des Betriebes) oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen den Ausschlag. Dort wird festgelegt, wann die bezahlte Arbeitszeit beginnt und endet. So z. B. am Betriebstor oder mit dem Eintreffen am Arbeitsplatz.
Diese Vereinbarungen sind für den Arbeitnehmer verbindlich. Fehlen konkrete Festlegungen der Arbeitszeit im Betrieb, so gelten die durch die Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze. Danach beginnt die Arbeitszeit zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber in der Lage ist, die Arbeitskraft des Arbeitnehmers für die vereinbarte Tätigkeit einzusetzen. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass er zu Beginn der vereinbarten Arbeitszeit arbeitsbereit sein muss. Gleiches gilt für anfallende Umkleide- und Waschzeiten. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung werden diese Zeiten nicht vergütet.
In Betrieben, in denen das Anlegen von Dienst- oder Schutzkleidung notwendig ist, sollten daher verbindliche Vereinbarungen getroffen werden, die unmissverständlich regeln, ob das Umkleiden und Waschen zur Arbeitsleistung rechnet und ob es auch entsprechend vergütet wird.


BILDSCHIRMARBEIT: SIND UNTERSUCHUNGEN
DER AUGEN PFLICHT?

Mir ist jetzt eine Tätigkeit übertragen worden, bei der ich überwiegend am Bildschirm arbeite. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, meine Augen regelmäßig untersuchen zu lassen?
Beatrice W., Dessau

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Arbeitsschutz für am Bildschirm beschäftigte Arbeitnehmer zu gewährleisten. Gesetzliche Grundlage dafür ist die Bildschirmarbeits-Verordnung. Im Anhang dieser Verordnung wird eine Vielzahl von Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze genannt, die dazu beitragen sollen, die körperlichen und psychischen Belastungen der Arbeitnehmer zu reduzieren.
Zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers zählt auch, eine mögliche Gefährdung des Sehvermögens des Arbeitnehmers auszuschließen. Das gilt nicht nur beim Auftreten von Sehbeschwerden.
So ist bereits vor Aufnahme der Tätigkeit am Bildschirm und anschließend in regelmäßigen Abständen eine angemessene Untersuchung der Augen des Beschäftigten durch eine sachkundige Person vorzunehmen. Gegebenenfalls muss auch eine Untersuchung durch den Augenarzt ermöglicht werden, der, wenn erforderlich, das Tragen einer Bildschirmbrille verordnen kann. Diese hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Arbeitgeber, die solche Untersuchungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig anbieten, handeln ordnungswidrig.
Sicherheitsregelungen für Bildschirmarbeitsplätze sind auch in vielen Tarifverträgen enthalten. Sie können in Be-triebsvereinbarungen weiter konkretisiert werden. 


KLAGE GEGEN ZEUGNISINHALT TROTZ
AUSGLEICHSQUITTUNG?

Ich habe beim Ausscheiden aus dem Betrieb eine Ausgleichsquittung unterzeichnet. Kann ich trotzdem gegen den Inhalt des Arbeitszeugnisses Klage erheben?
Alexander T., Bitterfeld
Um Folgestreitigkeiten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis zu vermeiden, unterzeichnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Ausgleichsquittung. Der Arbeitnehmer bestätigt mit der Unterschrift unter eine solche Quittung, alle Arbeitspapiere, einschließlich des Zeugnisses, sowie sein restliches Arbeitsentgelt erhalten zu haben. Der Arbeitgeber quittiert den Erhalt von Arbeitsgeräten, Firmenunterlagen usw. Zugleich können die Vertragspartner vereinbaren, auf alle weiteren Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis zu verzichten.
In einem solchen Fall sollte die Ausgleichsquittung sehr genau gehalten sein. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten unmissverständlich alle Ansprüche, auf die der Arbeitnehmer verzichtet, im Einzelnen aufgeführt werden.
Ist das nicht der Fall, so bedeutet die Unterschrift unter eine Ausgleichsquittung nicht, dass der Arbeitnehmer auf ein qualifiziertes Zeugnis verzichtet. Er kann daher den Erhalt eines solchen Zeugnisses, das für seine weitere berufliche Entwicklung dringend erforderlich ist, vor Gericht einklagen.

Dr. PETER RAINERIch arbeite in einem neu gegründeten Kleinbetrieb. Strittig sind bei uns zwei Fragen zur Arbeitszeit. Unser Chef ist der Meinung, mit Beginn der Arbeitszeit müssten wir arbeitsbereit sein. Ist es nicht aber so, dass wir mit Betreten des Betriebsgeländes die Arbeitszeit einhalten? Für unsere Tätigkeit müssen wir Arbeitskleidung anlegen. Gehören die Umkleide- und auch die Waschzeiten zur Arbeitszeit?
Georg T., Babelsberg

Die Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss, ist allgemein in § 2 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Danach ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.
Damit ist jedoch noch nicht entschieden, zu welchem Zeitpunkt die Arbeit konkret als begonnen und beendet gilt. Dafür geben in der Regel tarifliche Bestimmungen, betriebliche Festlegungen (z. B. in der Arbeitsordnung des Betriebes) oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen den Ausschlag. Dort wird festgelegt, wann die bezahlte Arbeitszeit beginnt und endet. So z. B. am Betriebstor oder mit dem Eintreffen am Arbeitsplatz.
Diese Vereinbarungen sind für den Arbeitnehmer verbindlich. Fehlen konkrete Festlegungen der Arbeitszeit im Betrieb, so gelten die durch die Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze. Danach beginnt die Arbeitszeit zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber in der Lage ist, die Arbeitskraft des Arbeitnehmers für die vereinbarte Tätigkeit einzusetzen. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass er zu Beginn der vereinbarten Arbeitszeit arbeitsbereit sein muss. Gleiches gilt für anfallende Umkleide- und Waschzeiten. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung werden diese Zeiten nicht vergütet.
In Betrieben, in denen das Anlegen von Dienst- oder Schutzkleidung notwendig ist, sollten daher verbindliche Vereinbarungen getroffen werden, die unmissverständlich regeln, ob das Umkleiden und Waschen zur Arbeitsleistung rechnet und ob es auch entsprechend vergütet wird.


BILDSCHIRMARBEIT: SIND UNTERSUCHUNGEN
DER AUGEN PFLICHT?

Mir ist jetzt eine Tätigkeit übertragen worden, bei der ich überwiegend am Bildschirm arbeite. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, meine Augen regelmäßig untersuchen zu lassen?
Beatrice W., Dessau

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Arbeitsschutz für am Bildschirm beschäftigte Arbeitnehmer zu gewährleisten. Gesetzliche Grundlage dafür ist die Bildschirmarbeits-Verordnung. Im Anhang dieser Verordnung wird eine Vielzahl von Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze genannt, die dazu beitragen sollen, die körperlichen und psychischen Belastungen der Arbeitnehmer zu reduzieren.
Zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers zählt auch, eine mögliche Gefährdung des Sehvermögens des Arbeitnehmers auszuschließen. Das gilt nicht nur beim Auftreten von Sehbeschwerden.
So ist bereits vor Aufnahme der Tätigkeit am Bildschirm und anschließend in regelmäßigen Abständen eine angemessene Untersuchung der Augen des Beschäftigten durch eine sachkundige Person vorzunehmen. Gegebenenfalls muss auch eine Untersuchung durch den Augenarzt ermöglicht werden, der, wenn erforderlich, das Tragen einer Bildschirmbrille verordnen kann. Diese hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Arbeitgeber, die solche Untersuchungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig anbieten, handeln ordnungswidrig.
Sicherheitsregelungen für Bildschirmarbeitsplätze sind auch in vielen Tarifverträgen enthalten. Sie können in Be-triebsvereinbarungen weiter konkretisiert werden. 


KLAGE GEGEN ZEUGNISINHALT TROTZ
AUSGLEICHSQUITTUNG?

Ich habe beim Ausscheiden aus dem Betrieb eine Ausgleichsquittung unterzeichnet. Kann ich trotzdem gegen den Inhalt des Arbeitszeugnisses Klage erheben?
Alexander T., Bitterfeld
Um Folgestreitigkeiten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis zu vermeiden, unterzeichnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Ausgleichsquittung. Der Arbeitnehmer bestätigt mit der Unterschrift unter eine solche Quittung, alle Arbeitspapiere, einschließlich des Zeugnisses, sowie sein restliches Arbeitsentgelt erhalten zu haben. Der Arbeitgeber quittiert den Erhalt von Arbeitsgeräten, Firmenunterlagen usw. Zugleich können die Vertragspartner vereinbaren, auf alle weiteren Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis zu verzichten.
In einem solchen Fall sollte die Ausgleichsquittung sehr genau gehalten sein. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten unmissverständlich alle Ansprüche, auf die der Arbeitnehmer verzichtet, im Einzelnen aufgeführt werden.
Ist das nicht der Fall, so bedeutet die Unterschrift unter eine Ausgleichsquittung nicht, dass der Arbeitnehmer auf ein qualifiziertes Zeugnis verzichtet. Er kann daher den Erhalt eines solchen Zeugnisses, das für seine weitere berufliche Entwicklung dringend erforderlich ist, vor Gericht einklagen.

Dr. PETER RAINER

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