Lärm: Wie wehrt man sich?

Wer sich durch lärmende Nachbarn oder sonstigen Lärm gestört fühlt und sich wehren will, hat dazu mehrere Möglichkeiten. Im Folgenden die Empfehlungen des Deutschen Mieterbundes.

Gespräch mit dem Nachbarn: Zunächst sollte versucht werden, mit den Störern und Verursachern zu reden. Lärm und Krach sind mit etwas mehr Rücksichtnahme vermeidbar. Wenn Kinder in der Nachbarwohnung toben, der Fernseher, Bassreflexboxen usw. auf »volle Lautstärke« gestellt ist oder im Haus lautstark gefeiert wird, bitten Sie den jeweiligen Nachbarn einmal kurz in Ihre Wohnung. Dann kann er sich selbst ein Bild von der konkreten Lärmbeeinträchtigung machen.

Behörden einschalten: Nutzt der Appell an die Einsicht des Nachbarn oder Störers nicht, kann der Mieter die zuständige Ordnungsbehörde einschalten. Bei nächtlichen Ruhestörungen kann in dringenden Fällen auch die Polizei gerufen werden. Rücksichtslos lärmenden Nachbarn oder Störern droht ein Bußgeld bis zu 5000 Euro.

Klage gegen den Störer: Grundsätzlich kann ein Mieter denjenigen, der den Lärm verursacht, auch auf Unterlassung verklagen. Die Klage muss möglichst konkret gefasst werden. Genannt werden muss, welche Handlung unterlassen und welche konkreten Auswirkungen verhindert werden sollen. In Eilfällen, wenn schnelles und kurzfristiges Handeln erforderlich ist und wenn Wiederholungsgefahr droht, kann beim zuständigen Amtsgericht auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Lassen Sie sich vor Einschaltung des Gerichts auf jeden Fall von Ihrem Mieterverein beraten.

Ansprüche gegen Vermieter: - Ist jeder Schritt aus der Nachbarwohnung zu hören, jedes Laufenlassen von Wasser usw., kann dies auf eine mangelhafte Schallisolierung zurückzuführen sein. Verantwortlich ist der Vermieter. Der Mieter kann die Beseitigung des Mangels fordern und die Miete mindern.
- Nach einem Dachgeschossausbau oder beim Verlegen eines neuen Fußbodens - Parkett oder Laminat - werden häufig Fehler bei der Trittschalldämmung gemacht. Störungen in der darunter liegenden Wohnung rechtfertigen Minderungs- und Nachbesserungsansprüche des Mieters.
- Auch wenn der Vermieter mit den Lärmstörungen nicht unmittelbar etwas zu tun hat, zum Beispiel bei Beeinträchtigungen von einer gegenüber liegenden Baustelle oder einer benachbarten Diskothek, kann sich der Mieter direkt an ihn wenden. Der Vermieter muss versuchen, das Mieterrecht auf ungestörtes Wohnen durchzusetzen. Der Mieter kann, solange der Wohnwert durch die benachbarte Baustelle beeinträchtigt ist, unter Umständen auch die Miete kürzen.
- Auch wenn es um Lärm aus den Nachbarwohnungen geht, kann sich der Mieter direkt an den Vermieter wenden. Der muss dafür sorgen, dass die mietvertraglichen Vorgaben oder die Vorgaben der Hausordnung eingehalten werden. Neben der Möglichkeit, bei ständigen Lärmbeeinträchtigungen die Miete zu kürzen, kann der Mieter in Extremfällen das Mietverhältnis auch fristlos kündigen, zum Beispiel bei dauernden, gravierenden, insbesondere nächtlichen Lärmstörungen aus Nachbarwohnungen oder aus einer im Haus liegenden Gaststätte.

Weitere Informationen in der Broschüre »Wohnungsmängel und Mietminderung«, 5 Euro, erhältlich bei allen Mietervereinen oder zu bestellen beim DMB-Verlag, 10169 Berlin.
Internet: www.mieterbund.de
Gespräch mit dem Nachbarn: Zunächst sollte versucht werden, mit den Störern und Verursachern zu reden. Lärm und Krach sind mit etwas mehr Rücksichtnahme vermeidbar. Wenn Kinder in der Nachbarwohnung toben, der Fernseher, Bassreflexboxen usw. auf »volle Lautstärke« gestellt ist oder im Haus lautstark gefeiert wird, bitten Sie den jeweiligen Nachbarn einmal kurz in Ihre Wohnung. Dann kann er sich selbst ein Bild von der konkreten Lärmbeeinträchtigung machen.

Behörden einschalten: Nutzt der Appell an die Einsicht des Nachbarn oder Störers nicht, kann der Mieter die zuständige Ordnungsbehörde einschalten. Bei nächtlichen Ruhestörungen kann in dringenden Fällen auch die Polizei gerufen werden. Rücksichtslos lärmenden Nachbarn oder Störern droht ein Bußgeld bis zu 5000 Euro.

Klage gegen den Störer: Grundsätzlich kann ein Mieter denjenigen, der den Lärm verursacht, auch auf Unterlassung verklagen. Die Klage muss möglichst konkret gefasst werden. Genannt werden muss, welche Handlung unterlassen und welche konkreten Auswirkungen verhindert werden sollen. In Eilfällen, wenn schnelles und kurzfristiges Handeln erforderlich ist und wenn Wiederholungsgefahr droht, kann beim zuständigen Amtsgericht auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Lassen Sie sich vor Einschaltung des Gerichts auf jeden Fall von Ihrem Mieterverein beraten.

Ansprüche gegen Vermieter: - Ist jeder Schritt aus der Nachbarwohnung zu hören, jedes Laufenlassen von Wasser usw., kann dies auf eine mangelhafte Schallisolierung zurückzuführen sein. Verantwortlich ist der Vermieter. Der Mieter kann die Beseitigung des Mangels fordern und die Miete mindern.
- Nach einem Dachgeschossausbau oder beim Verlegen eines neuen Fußbodens - Parkett oder Laminat - werden häufig Fehler bei der Trittschalldämmung gemacht. Störungen in der darunter liegenden Wohnung rechtfertigen Minderungs- und Nachbesserungsansprüche des Mieters.
- Auch wenn der Vermieter mit den Lärmstörungen nicht unmittelbar etwas zu tun hat, zum Beispiel bei Beeinträchtigungen von einer gegenüber liegenden Baustelle oder einer benachbarten Diskothek, kann sich der Mieter direkt an ihn wenden. Der Vermieter muss versuchen, das Mieterrecht auf ungestörtes Wohnen durchzusetzen. Der Mieter kann, solange der Wohnwert durch die benachbarte Baustelle beeinträchtigt ist, unter Umständen auch die Miete kürzen.
- Auch wenn es um Lärm aus den Nachbarwohnungen geht, kann sich der Mieter direkt an den Vermieter wenden. Der muss dafür sorgen, dass die mietvertraglichen Vorgaben oder die Vorgaben der Hausordnung eingehalten werden. Neben der Möglichkeit, bei ständigen Lärmbeeinträchtigungen die Miete zu kürzen, kann der Mieter in Extremfällen das Mietverhältnis auch fristlos kündigen, zum Beispiel bei dauernden, gravierenden, insbesondere nächtlichen Lärmstörungen aus Nachbarwohnungen oder aus einer im Haus liegenden Gaststätte.

Weitere Informationen in der Broschüre »Wohnungsmängel und Mietminderung«, 5 Euro, erhältlich bei allen Mietervereinen oder zu bestellen beim DMB-Verlag, 10169 Berlin.
Internet: www.mieterbund.de

Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.