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Studium & Steuern: Wann muss ein berufstätiger Student eine Steuererklärung abgeben?
In Personalabteilungen halten sich hartnäckig Auffassungen wie »Sie als Student bekommen doch sowieso alle Steuern zurück«. Und Beratungen an der Uni beginnen oft mit der Frage, wie viel man denn »als Student« verdienen dürfe. Beides basiert auf der irrigen Annahme, für Studierende gäbe es ein eigenes Steuerrecht. Dem ist nicht so: die Steuergesetze gelten einheitlich für alle in Deutschland Ansässigen. Dass Studierende ihre Studienkosten absetzen können, wie in den beiden vorigen Ratgeber-Ausgaben dargestellt, ist Bestandteil des ganz normalen Steuerrechts. Dieses unterscheidet zunächst einmal danach, auf welche Art man sein Geld verdient.
In § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind sieben Arten von Einkünften aufgeführt: Einkünfte
- aus Land- und Forstwirtschaft (1),
- aus Gewerbebetrieb (2),
- aus selbstständiger Arbeit (3),
- aus nichtselbstständiger Arbeit (4),
- aus Kapitalvermögen (5),
- aus Vermietung und Verpachtung (6) sowie
- sonstige Einkünfte (7), z. B. Renten oder Tantiemen.
Für Studierende am wichtigsten sind die Arten zwei bis vier.
Beginnen wir mit Nummer vier: Bei nichtselbstständiger Arbeit handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung, befristet oder unbefristet, bei der man seine Arbeitskraft verkauft und meist pro Stunde, manchmal auch pro Stück (im Akkord) bezahlt wird. Normalerweise wird hierbei eine Lohnsteuerkarte verwendet, eine Ausnahme gibt es nur bei Minijobs: Die Firma kann auf die Vorlage der Steuerkarte verzichten, muss dann aber 2% des Bruttolohns als Pauschalsteuer ans Finanzamt zahlen. Falls der Beschäftigte keine Steuerkarte vorlegen, der Betrieb aber die 2% Pauschalsteuer nicht tragen möchte, gibt es einen Ausweg: der Betrieb wälzt die Pauschalsteuer auf den Beschäftigten ab. Das lohnt sich, falls der Minijob Zweit- oder Drittjob ist und man sonst eine zweite oder dritte Steuerkarte bräuchte und auf das dort verdiente Geld deutlich mehr als 2% Steuern zahlen müsste.
Ledige können mit der ersten Steuerkarte (Steuerklasse I) monatlich bis 898 Euro ohne Abzug von Lohnsteuer verdienen. Die Lohnsteuer gilt als Vorauszahlung auf die für das gesamte Jahr fällige Einkommensteuer und ist so kalkuliert, dass man bei gleichbleibender Lohnhöhe im gesamten Jahr mindestens genauso viel Steuern abgezogen bekommt, wie das Finanzamt als Jahressteuer festsetzen würde. Aus diesem Grund ist man im Normalfall (keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte, keine Änderungen der Steuerkarte) auch nicht verpflichtet, überhaupt eine Steuererklärung abzugeben.
Anders ist es bei Tätigkeiten »auf eigene Rechnung«, also den Fällen zwei und drei. Dabei gilt die »selbstständige Arbeit« als Ausnahme gegenüber dem »Gewerbebetrieb«, wobei die Abgrenzung oft schwer nachzuvollziehen ist. Zum Glück sind die Anforderungen an die Buchführung bei geringen Umsätzen in beiden Fällen relativ gering: Man kann sich auf eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben (»Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung«) beschränken, wobei die Belege zehn Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Bei solchen Tätigkeiten muss sich der Empfänger des Honorars selbst um die Versteuerung kümmern, und das heißt als allererstes, dass man beim Finanzamt eine Steuernummer besorgen muss. Dabei wird man gefragt, wie hoch die zu erwartenden Umsätze und Gewinne sind. Wer nämlich mehr als 17 500 Euro Umsatz macht, muss seinen Kunden Umsatzsteuer berechnen und diese ans Finanzamt abführen; bei geringeren Umsätzen kann man darauf verzichten. Bei weniger als 7664 Euro Jahresgewinn muss nicht einmal eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Auf jeden Fall sind die Belege aufzubewahren, denn auf Anforderung des Finanzamtes (»Betriebsprüfung«) muss man dokumentieren können, dass man tatsächlich so wenig verdient hat, wie es bislang den Anschein hatte.
Schätzt nun die frischgebackene Selbstständige ihren Jahresgewinn auf mehr als 7664 Euro, dann erstellt das Finanzamt auf dieser Basis einen Steuerbescheid, mit dem es Vorauszahlungen auf die Jahressteuer festsetzt (»Vorauszahlungsbescheid«). Diese Vorauszahlungen sind in vierteljährlichen Raten zu entrichten und werden genau wie die Lohnsteuer auf die nach Ablauf des Jahres auf Basis der realen Zahlen ermittelte Einkommensteuer angerechnet. Man sollte also darauf achten, dass der Vorauszahlungsbescheid möglichst den aktuellen Verhältnissen entspricht, damit man nicht während des Jahres zu viel Geld an das Finanzamt »ausleiht« oder, was schlimmer sein kann, damit nicht beim Steuerbescheid eine dicke Nachforderung des Finanzamtes kommt.
Von der Bruttoeinnahme zum Steuerbetrag: Vereinfacht gesagt, unterscheidet das Finanzamt zwischen einer beruflichen und einer privaten Sphäre. In der beruflichen Sphäre stellt man die Bruttoeinnahmen (Lohn, Honorar) den beruflich bedingten Ausgaben (Werbungskosten, Betriebsausgaben) gegenüber und erhält als Saldo die Einkünfte, die auch negativ sein können und somit keinen Gewinn, sondern einen Verlust ergeben.
Von den Ausgaben der privaten Sphäre werden einige steuerlich anerkannt, darunter die gesetzlichen Sozialabgaben, Beiträge zu Haftpflicht- und Unfallversicherungen, Kosten des Erststudiums, gemeinnützige Spenden und Krankheitskosten bis hin zur Praxisgebühr. Sie alle werden als Sonderausgaben bezeichnet, und wenn man sie von den Einkünften abzieht, erhält man das Einkommen. In den meisten Fällen ist es mit dem zu versteuernden Einkommen identisch, aus dem wiederum nach einer bestimmten Formel die fällige Jahressteuer errechnet wird.
7664 Euro gelten als Existenzminimum, für das keine Steuern verlangt werden dürfen. Da bei Lohnsteuerzahlern aus Vereinfachungsgründen Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten zumindest mit einer Pauschale berücksichtigt werden, sind 10 783 Euro jährlicher Bruttolohn steuerfrei. Bei gleichmäßigem Verdienst entspricht das den oben schon erwähnten 898 Euro pro Monat. Von jedem darüber liegenden Euro werden Steuern einbehalten. Wenn eine Studentin nur drei Monate im Jahr arbeitet und jeweils 1500 Euro verdient, dann zahlt sie in jedem der Monate 125,50 Euro Lohnsteuer. Nach Ablauf des Jahres reicht sie eine freiwillige Steuererklärung ein (»Antragsveranlagung«), so dass das Finanzamt bei 4500 Euro Jahreseinnahmen genau Null Euro Steuern festsetzen und die gezahlte Lohnsteuer zurückerstatten wird.
Dieser Mechanismus erklärt den eingangs zitierten Irrglauben - denn dass die Studentin alle Steuern zurückbekommt, liegt nicht an ihrem Status, sondern an der geringen Höhe ihres Einkommens. Und die Frage, wie viel man »als Student« steuerfrei verdienen dürfe, lässt sich im Prinzip so beantworten: »Mit Lohnsteuerkarte mindestens 10 783 Euro, als Selbstständiger mindestens 7664 Euro, je nach Höhe der beruflichen Kosten, der Studienkosten, der Versicherungen und so weiter.« Pauschalversteuerte Minijobs werden hierbei nicht mitgezählt, denn die Steuerschuld für...
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