Insolvenz: Dienstwagen als Faustpfand

Schon ein gutes Jahr nach Arbeitsbeginn erhielt der Angestellte den blauen Brief. Vor dem Arbeitsgericht einigte man sich auf einen Vergleich: In zwei Teilbeträgen sollte die Firma dem Mann eine Abfindung (25 000 Euro) zahlen. Anschließend hätte der Angestellte seinen Dienstwagen, einen Ford Galaxy, zurückgeben sollen. Doch lange vor Fälligkeit der zweiten Rate ging die Firma pleite. Der Insolvenzverwalter bestritt den Anspruch des Angestellten auf Abfindung und zahlte nicht. Kein Geld, kein Auto, dachte sich der Ex-Angestellte und behielt den Dienstwagen. Erst nach einigem Hin und Her rückte er ihn heraus. Vergeblich verklagte ihn der Insolvenzverwalter auf 2655 Euro Nutzungsentschädigung für 45 Tage. Grundsätzlich sei mit der Insolvenz eigentlich das Recht des Arbeitnehmers entfallen, den Dienstwagen zurückzuhalten, erklärte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Denn im Insolvenzverfahren sollten die Forderungen aller Gläubiger an die Firma gleichmäßig zum Zuge kommen. Da habe die Abfindung des Angestellten keinen Vorrang. Allerdings hätte der Insolvenzverwalter dessen Anspruch nicht in Frage stellen dürfen. Die Abfindung stehe dem Arbeitnehmer laut Prozessvergleich zweifelsfrei zu, daran sei auch der Insolvenzverwalter gebunden. Er hätte daher alle Voraussetzungen schaffen müssen, damit das Recht des Angestellten auf Abfindung im Insolvenzverfahren berücksichtigt wird. Das habe der Insolvenzverwalter treuwidrig unterlassen, so dass der Mann Gefahr lief, darum erneut prozessieren zu müssen. Um sich abzusichern, habe er das Auto quasi als Faustpfand behalten. Dafür schulde er dem ...

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