Unfallversicherung: Selbstmord als Unfallfolge?

Man kann davon ausgehen, dass die Versicherungswirtschaft alles tut, ihrer Leistungspflicht zu entgehen. Aber nicht immer kommt sie damit durch. So auch in folgendem Fall:
Es war ein grauenvoller Arbeitsunfall, sein Leben sollte nach der schweren Kopfverletzung nie mehr so werden wie zuvor. Er verlor seine Arbeit und dann überkamen ihn auch noch Depressionen. Ein halbes Jahr später nahm sich der Mann das Leben. Das Obduktionsgutachten ergab, dass der Mann bei dem Unfall nicht nur eine Schädelprellung erlitten hatte, sondern auch eine strukturelle Hirngewebsläsion.
Vor dem Unfall, meinte seine Ehefrau, sei er ein ganz anderer Mensch gewesen. Sie hielt deshalb den Selbstmord für eine direkte Folge des Unfalls und forderte Leistungen von der Unfallversicherung. Die sah den Tod des Versicherungsnehmers ganz anders: »Krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen« seien nicht versichert, und bei Suizid gebe es grundsätzlich kein Geld. Doch das Landgericht Dortmund verurteilte das Unternehmen dazu, die Todesfallsumme auszuzahlen.
Der medizinische Sachverständige habe auf Grundlage der Obduktion bestätigt, dass die beim Arbeitsunfall erlittene Hirngewebsläsion Depressionen und erhöhte Suizidgefahr ausgelöst habe. Der Unfall sei also zumindest Mitursache für den Selbstmord gewesen. Dass der Mann möglicherweise auch noch andere (nicht unfallbedingte) Probleme gehabt habe, ändere daran nichts. Im Übrigen sei Tod weder eine »Störung«, noch »krankhaft«. Und Depressionen stellten keine rein »psychische Reaktion« dar, sondern seien die Folge einer organischen Schädigung des zentralen Nervensystems.
Urteil des Landgeric...

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