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Angebot zur freiwilligen Mieterhöhung

Die Wohnungsverwaltung teilte mit, dass sie eine Wärmedämmung des Hauses nur vornehmen könne, wenn die Mieter bereit wären, einer freiwilligen Mieterhöhung, entsprechend § 10 Miethöhegesetz (MHG), zuzustimmen um die Kosten aufbringen zu können. Sollte das nicht geschehen, würde die Modernisierung nicht erfolgen, die Miete aber dennoch nach §2 MHG erhöht. Bei späterer Modernisierung würde dann die ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/913377.angebot-zur-freiwilligen-mieterhoehung.html

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