Schutz von Flüchtlingen in EU gestärkt

  • Katja Herzberg
  • Lesedauer: 2 Min.
Laut dem Europäischen Gerichtshof ist nicht zwangsläufig nur das Land für einen Asylantrag zuständig, in dem ein Flüchtling zuerst ankommt.

Die Entscheidung ist keine grundsätzlich neue, aber für Betroffene dennoch wegweisend. Das oberste Recht sprechende Organ der EU, der Europäische Gerichtshof (EuGH), hat am Donnerstag nicht nur bestätigt, dass bestimmte Abschiebungen von Flüchtlingen rechtswidrig sind, sondern auch darüber geurteilt, dass in solch einem Fall ein anderer Staat das Asylverfahren bearbeiten kann.

Personen, die über für sie unsichere EU-Mitgliedsstaaten wie Griechenland nach Deutschland kommen, dürfen sie nicht in diese Länder zurückgebracht werden, wenn ihnen dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, erklärte der EuGH bereits 2011. Nun fügte er hinzu, dass EU-Länder in solchen Fällen zwar weiterhin nicht verpflichtet sind, Asylanträge zu prüfen. Sie können es aber, oder sie müssen einen anderen Staat ermitteln, der die Prüfung übernimmt. Dauern diese Ermittlungen jedoch »unangemessen lange«, muss der betroffene Staat den Asylantrag selbst prüfen.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Iraner Kaveh Puid illegal über Griechenland nach Deutschland eingereist. Sein in Hessen gestellter Asylantrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass laut Dublin-Verordnung der EU-Staat der Ersteinreise dafür zuständig sei. Der Iraner wurde daraufhin nach Griechenland abgeschoben, obwohl ihm dort wegen grundlegender Mängel im Asylsystem eine Verletzung seiner Grundrechte oder eine Kettenabschiebung drohte.

Karl Kopp, Europareferent bei Pro Asyl hob gegenüber »nd« die Bedeutung des Falls hervor. Er habe den Einstieg in den Abschiebestopp von 2011 ermöglicht: »Durch die Veröffentlichung des Martyriums, das Kaveh Puids erfahren musste, konnte anderen viel Leid erspart werden. Dafür gebührt ihm großer Respekt.«

Puid wurde schon vor längerer Zeit in Deutschland nach der Genfer Konvention als Flüchtling anerkannt. Sein Fall war damit bereits gelöst.

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