Ehewohnung - oder nicht?

Mietrecht

Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter im Sinne der §§ 540, 553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handelt. Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen - gegebenenfalls auch für einen längeren Zeitraum - belassen hat oder diese nur noch sporadisch nutzt, sondern erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung.

Die Vermieterin kündigte wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin war mit ihrem ehemaligen Freund gemeinsam Mieter der Wohnung. Der Freund war zwischenzeitlich ausgezogen und aus dem Mietvertrag ausgeschieden.

Die Mieterin hatte danach ihren Lebensgefährten geheiratet und bei sich aufgenommen. Nach einigen Jahren zog die Frau aus und beantragte die Scheidung. Bis zum Scheidungstermin hatte die Ehefrau ihrem Mann die Wohnung zur weiteren Nutzung überlassen. Im Scheidungstermin vereinbarten die Ehegatten dann, dass der Ehemann die Wohnung künftig allein nutzt und teilten dies der Vermieterin mit.

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