Opfer klagte zu spät auf Schadenersatz

Mobbing am Arbeitsplatz

Mobbingopfer sollten sich mit einer Schadenersatzklage gegen ihren Arbeitgeber nicht allzu viel Zeit lassen. Fordern sie erst nach zwei Jahren - wie im verhandelten Fall - von ihrem Chef ein Schmerzensgeld, ist dies zu spät und verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg mit Urteil vom 25. Juli 2013 (Az. 5 Sa 525/11).

Dem Arbeitgeber müsse ausreichend Zeit gegeben werden, auf entsprechende Vorwürfe zeitnah reagieren zu können, so das Gericht. Erst sehr spät geltend gemachte Forderungen könnten daher auch vor Ablauf der dreijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist »verwirkt« sein.

Geklagt hatte ein als Personalfachberater angestellter Mann. Dieser hatte das 1. Juristische Staatsexamen absolviert, war aber kein Volljurist. Als er im Juni 2006 einen neuen Vorgesetzten erhielt, sollten künftig nur noch Volljuristen in dem Unternehmen als Fachberater tätig sein.

Daraufhin wurde dem Kläger nahe gelegt, zu kündigen. Er wurde in ein Einzelbüro umgesetzt, als Fachberater war er im Informationssystem des Konzerns ebenfalls nic...


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