Bei später Ehe gibt es keine Betriebsrente für die Witwe

Urteile zur betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente)

Eine Witwe, die ihren Mann erst im Rentenalter geheiratet hat, kann von der betrieblichen Altersversorgung ihres Partners ausgeschlossen werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Paar während des Berufslebens bereits verheiratet war und die Partner nach einer Scheidung als Rentner erneut den Bund fürs Leben geschlossen haben. So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 15.Oktober 2013 (Az. 3 AZR 294/11).

Damit kann die Ehefrau des aus Bayern stammenden Klägers nicht auf eine Witwenrente aus der betrieblichen Altersversorgung des Mannes hoffen.

Das Ehepaar war bereits von 1959 bis Ende 1993 verheiratet. Dann folgte die Scheidung. Als der Ehemann schließlich Rentner wurde, heiratete das Paar 2008 erneut. Als der Mann von der für die betriebliche Altersversorgung zuständigen Unterstützungskasse erfuhr, dass seine Frau im Falle seines Todes keine Witwenrente beanspruchen könne, zog er vor Gericht.

Die Unterstützungskasse hatte sich auf die Bestimmungen in ihrer Versorgungsordnung berufen. Danach sind Ansprüche auf eine Witwen- oder Witwerversorgung ausgeschlossen, wenn der versorgungsberechtigte Mitarbeiter erst während des Rentenbezugs geheiratet hat.

Diese sogenannte Spätehenklausel sei nicht zu beanstanden, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Die weite Ehe sei erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen worde...


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