Klage abgewiesen

Neue Gesundheitskarte

Die elektronische Gesundheitskarte mit Foto verstößt weder gegen den Datenschutz noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem am 18. Dezember 2013 veröffentlichten Urteil (Az. L 1 KR 50/13) und wies damit eine Klage ab.

Der 66-jährige Kläger hatte sich geweigert, seiner Krankenkasse ein Foto für die elektronische Gesundheitskarte zu schicken. Außerdem verwahrte er sich gegen die Speicherung und Weitergabe von persönlichen Krankendaten durch eine solche Karte, da er einen Datenmissbrauch befürchte. Die Krankenkasse wies ihn darauf hin, dass die neue Gesundheitskarte die bisherige Versichertenkarte ablöse.

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