Prüfung der NS-Bestände im Strafrecht

  • Velten Schäfer
  • Lesedauer: ca. 2.0 Min.

Etliche Formulierungen des Strafrechts stammen noch aus den Jahren 1933 bis 1945. Die Bundesregierung sieht keinen dringenden Handlungsbedarf, denkt aber über Reformen nach.

Es ist allgemein bekannt, dass es in der westdeutschen Justiz zahlreiche personelle Kontinuitäten aus der Zeit des NS-Regimes gab. Die davon betroffenen Beamten sind längst aus dem Dienst verschwunden - doch nach wie vor halten sich hartnäckig Formulierungen aus der Nazizeit in deutschen Gesetzen, vornehmlich im Strafrecht.

Am schwersten wiegt dabei der Fall des Mordparagrafen 211 im Strafgesetzbuch. Er basiert, wie etwa der Deutsche Anwaltsverein (DAV) kürzlich in einer Stellungnahme schrieb, »auf einer Gesetzesfassung aus dem Jahre 1941« und ist nach Auffassung vieler Rechtspfleger hoch problematisch, weil sich die Merkmale des Mordes nicht auf die Tat, sondern den Täter beziehen, dem letztlich persönliche Charakterzüge wie »Heimtücke«, »Grausamkeit« oder »Habgier« nachgewiesen werden müssen. Dieses Abstellen auf die Person statt auf die Tat sei aber, so der Anwaltsverein, im bundesdeutschen Recht »systemwidrig« - und führe...


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