Abseits der Verfassung

Nur Regierungschef dürfte Übergangspräsident sein

  • Marian Krüger
  • Lesedauer: ca. 1.5 Min.

Die neue Macht in Kiew stützt sich auf die Straße, nicht auf die Verfassung. Die Amtsenthebung des geflüchteten Präsidenten Viktor Janukowitsch steht in offenkundigem Widerspruch zu dem in Artikel 111 der ukrainischen Verfassung vorgegebenen Verfahren. Demnach kann das Parlament den Präsidenten absetzen, wenn er »Staatsverrat oder ein anderes Verbrechen« begangen hat. Die gegen Janukowitsch eingeleiteten Ermittlungen wegen Massenmords mögen aufgrund der Ereignisse plausibel erscheinen. Die Verfassung schreibt jedoch ein anderes Verfahren vor.

Sie sieht eine »spezielle Untersuchungskommission auf Zeit« vor, »die aus einem...


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