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Faktische Straffreiheit

Zur Rechtslage in der DDR

1950 entschied das Kammergericht Berlin, dass der § 175 in der gesamten DDR in seiner bis 1935 gültigen Fassung anzuwenden sei. Sieben Jahre später verfügte dasselbe Gericht, »daß bei allen unter § 175 alter Fassung fallenden Straftaten weitherzig von der Einstellung wegen Geringfügigkeit Gebrauch gemacht werden soll«, was eine faktischen Straffreiheit der Homosexualität unter Erwachsenen bedeu...

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