Gemeinsam auf der sicheren Seite?

Fahrgemeinschaften ins Büro

  • Lesedauer: 2 Min.
Immer mehr Berufspendler fahren gemeinsam mit einem Auto ins Büro. Doch wie ist es beim Unfall mit der Haftung?

Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für alle Schäden der mitfahrenden Insassen auf. Ausnahme ist der Versicherungsnehmer selbst. Er, ist gegebenenfalls auf eine eigene Unfallversicherung angewiesen. Hat der Lenker der Fahrgemeinschaft den Unfall verursacht, so ist dessen Kfz-Haftpflicht zu informieren bzw. die des Fahrzeughalters. Ist ein anderer Fahrer verantwortlich, übernimmt dessen Versicherung die Kosten. Selbst, wenn der Autofahrer den Unfall nicht verschuldet hat, etwa bei einem unerkannten Defekt am eigenen Fahrzeug, haftet die Kfz-Haftpflicht mit der sogenannten Gefährdungshaftung. Allerdings gibt es auch Fälle, bei denen der Fahrer oder Halter des Gemeinschaftsautos mit seinem Privatvermögen haften muss, so bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall. Auch können eine nicht ausreichende Deckungssumme oder ein nicht abgedeckter Versicherungsfall der Grund sein, dass der Fahrer mit hohen Kosten konfrontiert wird. Daher wird der Abschluss einer sogenannte Haftungsbeschränkungserklärung empfohlen. Darin vereinbaren alle Mitglieder der Gemeinschaft, dass der Fahrer nicht persönlich für Kosten aufkommen muss, die die Versicherung nicht abdeckt.

Unfallversicherung

Ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte gilt meist als Wegeunfall. Daher sind Insassen einer Fahrgemeinschaft durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt - vor- ausgesetzt, sie fahren keine Umwege! Diese Versicherung übernimmt Behandlungskosten, Verletztengeld und unter Umständen auch eine Rente für die betroffenen Mitfahrer. Daher sollten Betroffene den Unfall nicht nur der Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern auch dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser informiert die zuständige Berufsgenossenschaft.

Fahrgemeinschaft oder Gewerbe?

Bei der Kostenaufteilung müssen die Beteiligten darauf achten, dass der Fahrer nicht unabsichtlich ein Beförderungsunternehmen gründet. Er darf nicht an den Kostenbeiträgen der Kollegen verdienen. Ansonsten gilt der Transport der Mitfahrer als gewerbliche Mitnahme. Außerdem entfällt dann der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Anne Kronzucker,

D.A.S. Juristin

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