PKV mit Selbstbeteiligung nichts für Hartz-IV-Empfänger

Urteile von Sozialgerichten auf einen Blick

Nachfolgend haben wir etliche Urteile von Sozialgerichten zusammengefasst.

Jobcenter müssen bei Privater Krankenversicherung (PKV) von Hartz-IV-Beziehern nicht für die Kosten der Versicherungsselbstbeteiligung aufkommen. Dies gilt selbst dann, wenn der jährliche Versicherungstarif samt Selbstbeteiligung günstiger ist als die Hälfte des Basistarifs der Versicherung ohne Selbstbeteiligung (Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 2014 (Az. L 4 AS 348/12).

Seit 2009 müssen private Krankenversicherungen einen einheitlichen Basistarif anbieten, der den Leistungen der GKV entspricht. 2013 betrug der 610,31 Euro. Von Hartz-IV-Beziehern darf nur die Hälfte des Basistarifs verlangt werden. Das Jobcenter übernimmt dann die PKV.

Im konkreten Fall hatte eine mittlerweile schwerbehinderte frühere Massagetherapeutin geklagt, die Hartz IV erhielt. Die damals selbstständige Frau war über die PKV versichert. Sie hatte bei Krankheitskosten eine Selbstbeteiligung vereinbart. 2011 waren dies 800 Euro...


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