Schadenersatzforderungen wegen Schwamm und Asbest

Urteile des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Schadenersatzpflicht für Verkäufer mangelhafter Immobilien gedeckelt, wenn die Kosten für die Behebung der Mängel »unverhältnismäßig« hoch sind.

In solchen Fällen wird der Schadenersatzanspruch zum Schutz des Käufers »auf den mangelbedingten Minderwert« der Immobilie beschränkt, wie der BGH (Az. V ZR 275/12) im Urteil vom am 4. April 2014 entschied.

Die Kosten der Mängelbeseitigung sind dann unverhältnismäßig, wenn sie entweder den Verkehrswert der Immobilie »in mangelfreiem Zustand oder 200 Prozent des mangelbedingten Minderwerts übersteigen«.

Die Klägerin hatte von den Beklagten für 260 000 Euro ein Mietshaus gekauft, das, wie sich später herausstellte, mit echtem Hausschwamm befallen war. Die Verkäufer wurden in einem ersten rechtskräftigen Verfahren zu Schadenersatz von rund 90 000 sowie 45 000 Euro als Ausgleich des nach der Sanierung verbleibenden Minderwerts verurteilt. Zudem sollten sie weiterg...


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