Provisionen sind mit zu berücksichtigen
Bundessozialgericht zum Elterngeld
Ein erfreuliches Urteil für die Empfänger regelmäßiger Provisionen: Die Zusatzvergütungen müssen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Sie sind laut dem Bundessozialgericht nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt.
Mehrmals im Jahr gezahlte Provisionen müssen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel am 26. März 2014 (Az. B 10 EG 7/13 R, Az. B 10 EG 12/13 R und Az. B 10 EG 14/13 R). Solche Vergütungen seien laufender Arbeitslohn und keine sonstigen Bezüge, die nicht mit einbezogen werden.
Mit dem Urteil wurde drei Klägerinnen Recht gegeben. Das Elterngeld war ihnen nur auf Basis ihres Grundgehalts bewilligt worden. Die Behörden lehnten es ab, die daneben zusätzlich gezahlten Provisionen einzubeziehen. Laut Gesetz sind Einnahmen nicht zu berücksichtigen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden.
Das Elterngeld ist eine Unterstützungsl...
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