Wer pflanzt, pflegt, erntet?

Streitthema Hausgarten

Mietshäuser mit Garten am Haus sind gefragt. Die Grünfläche am Haus erhöht den Wohnwert. Um Ärger zu vermeiden, sollten im Mietvertrag entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Frühlingszeit ist Gartenzeit. Wer keinen eigenen hat, sucht nach Alternativen. Doch ein Garten ist nicht nur Quelle von Freude und Erholung. Häufig kommt es zum Streit zwischen Mietern und Vermietern über dessen Nutzung, weil sie ihre Rechte und Pflichten nicht kennen oder keine konkreten Vereinbarungen getroffen haben.

Wie ist die Rechtslage?

Mieter in Mehrfamilienhäusern sind nur dann berechtigt, den zum Haus gehörenden Garten zu nutzen, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist oder wenn der Garten als Gemeinschaftseinrichtung allen Mietern zur Verfügung steht. Ein Gewohnheitsrecht, wonach der Mieter im Erdgeschoss wie selbstverständlich den Hausgarten benutzen darf, gibt es nicht.

Mieter eines Einfamilienhauses haben den Garten grundsätzlich mitgemietet, es sei denn, im Mietvertrag steht etwas anderes (Oberlandesgericht Köln, Az. 19 U 132/93). Der mitvermietete Garten darf nicht einseitig entzogen ...


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