Unbedachte Worte mit Folgen

Strafrecht in Mietangelegenheiten

Manchem Mieter kommt das Wort »Betrug« schnell über die Lippen, etwa bei falscher Betriebskostenabrechnung. Das ist manchmal verständlich, doch geht es um Straftatbestände - und ein solcher ist Betrug -, sollte man seine Worte auf die Goldwaage legen.

Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Man darf seinen Vermieter »Spekulanten« nennen oder ihm »unseriöses Gebaren« vorwerfen. Grobe Beleidigungen wie »Drecksack« oder »Halunke« rechtfertigen unter Umständen eine fristlose Kündigung. Die Juristen sprechen dann von einer unzulässigen Schmähkritik, bei der die persönliche Herabsetzung im Vordergrund steht.

Besonders heikel wird es für den, der juristisch besetzte Begriffe verwendet. Wer seinem Vermieter Steuerhinterziehung oder Betrug unterstellt, braucht handfeste Beweise, sonst droht eine Unterlassungsklage oder eine Anzeige wegen Verleumdung. Eine vorsätzlich falsche Strafanzeige gegen den Vermieter kann diesen sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen, urteilte das Landgericht Berlin (23. März 1990, Az. 62 S 413/89).

Mieterin »im Glück«

Sehr viel Glück hatte eine Mieterin, die in einem Mahnverfahren von »kriminellen Machenschaften« ihrer Hausverwaltung gespr...


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