• Ratgeber
  • Mieterhöhung und Mietminderung

Mieterleistungen dürfen nicht angerechnet werden

Wir bitten um Beantwortung von zwei Fragen: 1. Darf der Vermieter bei einer Mieterhöhung nach dem Mietspiegel Ausstattungsmerkmale (in Küche und Bad) mit heranziehen, die der Mieter auf eigene Kosten aber mit Zustimmung des Vermieters selbst geschaffen hat? Und 2. nach welchen Rechtsnormen lebt ein Mietminderungsrecht nach einer Mieterhöhung wieder auf?
Günter R., Email

Eigenleistungen, die ein Mieter auf eigene Kosten und mit Genehmigung des Vermieters zur Verbesserung seiner Wohnung erbracht hat, dürfen ihm bei einer Mieterhöhung nicht angerechnet werden. Maßgeblich ist nur, was im Mietvertrag steht. Wenn z. B. eine Wohnung mit Ofenheizung gemietet wurde, der Mieter aber inzwischen eine Etagenheizung auf seine Kosten einbauen ließ, dann muss die Wohnung auch weiterhin im Mietspiegel als Wohnung mit Ofenheizung eingeordnet werden. Das gleiche gilt auch für ein nachträglich angebrachte Fliesen im Bad oder für den Einbau einer modernen Küche. Wichtig ist aber immer, dass der Vermieter dazu sein Einverständnis erklärt hatte.
Wenn ein Mieter sein Recht auf Mietminderung durch widerspruchslose Hinnahme des Mangels verloren hat, lebt dieses Recht bei einer Mietminderung wieder auf.
Dafür gibt es keine gesetzliche Regelung, aber dies geht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und vieler Gerichte hervor. Zu beachten ist dabei nur, dass die Minderung in solchen Fällen auf den Betrag der Mieterhöhung begrenzt ist.

Rechtsprechung hierzu und die Fundstellen: BGH, veröff. in der Monatszeitschrift »Deutsches Recht« 61, Seite 683; OLG Hamburg, veröff. in »Wohnungswirtschaft & Mietrecht« (WM) 99, Seite 281; LG Berlin, veröff. in »Das Grundeigentum« (GE ) 2002, Seite 196/97, sowie in GE 2003, auf den Seiten 326/27 und Seite 298. rdt.Wir bitten um Beantwortung von zwei Fragen: 1. Darf der Vermieter bei einer Mieterhöhung nach dem Mietspiegel Ausstattungsmerkmale (in Küche und Bad) mit heranziehen, die der Mieter auf eigene Kosten aber mit Zustimmung des Vermieters selbst geschaffen hat? Und 2. nach welchen Rechtsnormen lebt ein Mietminderungsrecht nach einer Mieterhöhung wieder auf?
Günter R., Email

Eigenleistungen, die ein Mieter auf eigene Kosten und mit Genehmigung des Vermieters zur Verbesserung seiner Wohnung erbracht hat, dürfen ihm bei einer Mieterhöhung nicht angerechnet werden. Maßgeblich ist nur, was im Mietvertrag steht. Wenn z. B. eine Wohnung mit Ofenheizung gemietet wurde, der Mieter aber inzwischen eine Etagenheizung auf seine Kosten einbauen ließ, dann muss die Wohnung auch weiterhin im Mietspiegel als Wohnung mit Ofenheizung eingeordnet werden. Das gleiche gilt auch für ein nachträglich angebrachte Fliesen im Bad oder für den Einbau einer modernen Küche. Wichtig ist aber immer, dass der Vermieter dazu sein Einverständnis erklärt hatte.
Wenn ein Mieter sein Recht auf Mietminderung durch widerspruchslose Hinnahme des Mangels verloren hat, lebt dieses Recht bei einer Mietminderung wieder auf.
Dafür gibt es keine gesetzliche Regelung, aber dies geht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und vieler Gerichte hervor. Zu beachten ist dabei nur, dass die Minderung in solchen Fällen auf den Betrag der Mieterhöhung begrenzt ist.

Rechtsprechung hierzu und die Fundstellen: BGH, veröff. in der Monatszeitschrift »Deutsches Recht« 61, Seite 683; OLG Hamburg, veröff. in »Wohnungswirtschaft & Mietrecht« (WM) 99, Seite 281; LG Berlin, veröff. in »Das Grundeigentum« (GE ) 2002, Seite 196/97, sowie in GE 2003, auf den Seiten 326/27 und Seite 298. rdt.

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