Worauf sollten sie beim Jobben achten?

Tipps für Abiturienten in der Zeit vor der Berufsausbildung oder dem Studium

  • Lesedauer: 3 Min.
Nun ist es wieder so weit: Das Abitur ist erworben, und die Sommerferien beginnen. Es folgt eine Zeit, in der viele Abiturienten nach bestandener Prüfung jobben gehen.

Dafür gibt es für sie viele Gründe: die Urlaubskasse für die geplante Weltreise auffüllen, erste Berufserfahrungen sammeln, die Wartezeit bis zum Studium oder zum Ausbildungsbeginn nutzen.

Allerdings erhalten die ehemaligen Schülerinnen und Schüler dabei nicht nur einen Einblick in die Arbeitswelt selbst, sondern auch in die vielen Vorgaben rund um Jugendschutz, Steuern und Sozialversicherungspflicht. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt nachfolgend eine kleine Starthilfe für den Job zwischen Schule und Ausbildung oder Studium.

1. Ab wann dürfen nicht volljährige Abiturienten wie lange arbeiten?

Die noch nicht volljährigen Abiturienten sollten unbedingt das Jugendarbeitsschutzgesetz beachten. Für Jugendliche zwischen 15 Jahren und der Volljährigkeit, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, gilt: Sie dürfen zwischen 6 Uhr und 20 Uhr bis zu acht Stunden täglich im Rahmen der 5-Tage-Woche arbeiten. Für bestimmte Bereiche gibt es Ausnahmen für Jugendliche ab 16 Jahren, beispielsweise im Gaststätten- und Schaustellergewerbe (bis 22 Uhr) oder in der Landwirtschaft (ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr).

Samstags und sonntags gilt ein Beschäftigungsverbot, doch auch hier gibt es Ausnahmen, etwa im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, in Krankenhäusern und im Verkauf - zum Beispiel in einer Bäckerei.

2. Worin liegt der Unterschied zwischen geringfügiger und kurzfristiger Beschäftigung?

Den wenigsten Aufwand rund um Steuern und Sozialabgaben haben Abiturienten, wenn sie eine »geringfügige Beschäftigung« ausüben. Das sind die sogenannten Minijobs.

Sie unterteilt man in geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen. Der Unterschied: Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine mit bis zu 450 Euro bezahlte Tätigkeit. Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein Aushilfsjob, der auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist.

Eine kurzfristige Beschäftigung gilt zusätzlich nur dann als geringfügig, wenn die Bezahlung entweder unter der 450- Euro-Grenze bleibt oder der Job nicht »berufsmäßig« ausgeübt wird. Das bedeutet, die Sicherung des Lebensunterhalts darf nicht allein durch diese einzelne Tätigkeit stattfinden.

Vorsicht ist bei mehreren Minijobs geboten: Die Einnahmen oder Arbeitsstunden werden innerhalb der Bereiche »geringfügig bezahlte« und »kurzfristige Minijobs« jeweils zusammengezählt und dürfen insgesamt die jeweiligen Grenzen nicht überschreiten!

Diese Jobs haben für Abiturienten den Vorteil, dass sie weiterhin bei ihren Eltern krankenversichert sein können.

Übrigens: Ein ab dem 1. Januar 2013 aufgenommener dauerhafter 450-Euro-Job unterliegt der Rentenversicherungspflicht, von der man sich jedoch befreien lassen kann.

3. Wie verhält es sich mit den Sozialabgaben?

Wer mehr als bei einem 450-Euro-Job verdient oder einer nicht mehr kurzfristigen Beschäftigung nachgeht, muss Sozialabgaben wie Arbeitslosen-, Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Zudem geht die Lohnsteuer vom Gehalt ab. Das gilt übrigens auch für ein Praktikum.

Für den jugendlichen Arbeitnehmer bedeutet das: die erste eigene Lohnsteuererklärung! Allerdings erhält er die gezahlte Lohnsteuer wieder zurück, solange sein Einkommen unter dem Freibetrag von 8354 Euro im Jahr bleibt.

Wichtig für Abiturienten, die später eine Ausbildung beginnen: Ihr Jahreseinkommen setzt sich aus dem Gehalt für den Aushilfsjob und für die Ausbildung zusammen! Bis 2012 galt für jobbende Jugendliche auch noch eine Einkommensgrenze, oberhalb der das Kindergeld entfiel. Diese Grenze gibt es nicht mehr. Michaela Zientek,

Juristin der D.A.S.

Rechtsschutzversicherung

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