Kündigungen und Feriengäste

Urteile zum Mietrecht

Der Bundesgerichtshof stärkte die Rechte von Mietern in sogenannten Mischmietverhältnissen - Mietverhältnisse, die sowohl eine Wohnnutzung als auch eine freiberufliche Nutzung umfassen.

Klare Vorschriften sind insofern wichtig, als ein Gewerbemietvertrag leicht gekündigt werden kann, für einen Wohnungsmietvertrag hingegen triftige Gründe vorliegen müssen.

Die Beklagten des Streitfalls sind Mieter, die Kläger Vermieter eines mehrstöckigen Hauses in Berlin. Im schriftlichen Mietvertrag vom 20. November 2006 wurde den Mietern gestattet, die Räume im Erdgeschoss als Hypnosepraxis zu nutzen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 kündigten die Kläger das Mietverhältnis ohne Angaben von Kündigungsgründen zum 30. September 2012. Nachdem die Beklagten der Kündigung widersprochen hatten, erhoben die Kläger Räumungsklage.

Das Landgericht Berlin ordnete das Mietverhältnis als Wohnraummiete ein und wies die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig ab. Das Kammergericht stufte das Mischmietverhältnis als Gewerberaummietverhältnis ein und verurteilte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Hauses.

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