Die Zeiten für Bereitschaftspflege erhöht Rente nicht

Die Zeiten für eine vorübergehende Betreuung eines Pflegekindes können sich Pflegeeltern nicht auf ihre Rente anrechnen lassen.

Hintergrund ist: Die nicht auf Dauer angelegte sogenannte Bereitschaftspflege gilt nicht als Pflegeverhältnis, bei dem Kindererziehungszeiten angerechnet werden können. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart am 29. April 2014 (Az. L 11 R 3381/12).

Damit unterlag eine Pfleg...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.