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Schriftform-Fehler

Urteil zum Mietrecht

Die bei einem langfristigen Mietvertrag notwendige Schriftform ist bei einer zwischen Mieter und Nachmieter getroffenen Vertragsübernahme nur eingehalten, wenn eindeutig erkennbar ist, in welches Mietverhältnis der neue Mieter eintritt.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2013 (Az. XII ZR 137/12) ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Bedingungen - Mietgegenstand, Miete, Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt. Werden wesentliche vertraglic...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/942937.schriftform-fehler.html

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