Wann darf man und wann nicht?

Fragen & Antworten zur Untervermietung (Teil 1)

Der innerstädtische Wohnraum ist nicht nur in Berlin begehrt. Die Mieten steigen, und es wird immer schwieriger, eine passende Wohnung zu finden. Da mag die Möglichkeit, ein Zimmer oder einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, für einige Menschen eine attraktive Lösung sein, um ihre Mietkosten zu begrenzen.

Worauf es dabei zu achten gilt und was man wissen sollte, hat der Berliner Mieterverein in den folgenden zehn Punkten zusammengestellt.

1. Ist die Untervermietung genehmigungspflichtig?

Ja. Wer ohne Genehmigung untervermietet, begeht eine Pflichtverletzung und kann gekündigt werden. Ist die Genehmigung nicht bereits im Mietvertrag enthalten, sollte sie schriftlich vom Vermieter eingeholt werden. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, das nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist, kann der Vermieter die Genehmigung grundsätzlich nicht verweigern. Ein berechtigtes Interesse besteht zum Beispiel dann, wenn der Mieter seine monatlichen Lebenshaltungskosten senken muss.

Der Weitervermietung der gesamten Wohnung muss der Vermieter hingegen nicht zustimmen. Das Gesetz gestattet nur die teilweise Überlassung der Wohnung. Der Mieter muss also mindestens ein Zimmer zurückbehalten, um Einrichtun...


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